Öffentliches Recht · Definition

Freiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)

Art. 21 Abs. 2 GG§ 4 Abs. 2 BVerfSchG

Der Kernbestand an Verfassungsprinzipien, die unter Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes und der Freiheit und Gleichheit darstellen.

Klausurformel – so schreibst du es

Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

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