Öffentliches Recht · Definition
Freiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)
Art. 21 Abs. 2 GG§ 4 Abs. 2 BVerfSchG
Der Kernbestand an Verfassungsprinzipien, die unter Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes und der Freiheit und Gleichheit darstellen.
Klausurformel – so schreibst du es
Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.