Grundstudium · ~300 Min.
Bei der Probefahrt falsch abgebogen?
ZJS 2025, S. 1918
Sachverhalt
Teil 1
C ist leidenschaftliche Rennradfahrerin, als Studentin allerdings etwas knapp bei Kasse. Deshalb entschließt sie sich, ein gebrauchtes Fahrrad über eine lokale Anzeigenplattform zu suchen. Als sie ein passendes Modell findet, vereinbart sie mit der Verkäuferin V einen Termin zur Besichtigung des Fahrrads.
Bei dem Termin überzeugt sich C vom guten Zustand des Fahrrads. C fragt V, ob sie das Fahrrad ausprobieren dürfe, schließlich müsse sie bei einem gebrauchten Fahrrad die Schaltung und die Bremsen ausprobieren. V willigt in eine Probefahrt ein und händigt C das Fahrrad aus. Eine zeitliche oder örtliche Beschränkung der Probefahrt wird nicht vereinbart. Ferner hinterlegt C auch keinen Ausweis oder ähnliche Sicherheit bei V. C fährt aus der Straße der V hinaus und radelt eine kleine Runde. Das Fahrrad gefällt ihr sehr gut, sie ist begeistert. Erst jetzt entschließt sie sich spontan dazu, das Fahrrad nicht wieder zurückzubringen, und fährt damit direkt weiter.
Nach einiger Zeit und vielen Kilometern klackert beim Schalten die Kette. Eine gute Freundin von C ist die Hobby-Schrauberin S. S kennt sich als Fahrradliebhaberin mit Rädern aus und bietet C an, sie könne sich das Rad mal ansehen. Hierfür bringt C der S das Fahrrad vorbei und lässt es bei S in der Wohnung stehen.
S stellt allerdings fest, dass sie das Fahrrad nicht mehr reparieren kann. Der Rahmen gefällt ihr jedoch so gut, dass sie C das Fahrrad trotzdem als Deko-Artikel abkaufen möchte. C stimmt zu und die beiden vereinbaren, dass S das Rad gleich behalten darf.
Fallfrage 1a
Wer ist Eigentümerin des Fahrrads?
Fallfrage 1b
Ändert sich am Ergebnis von Frage 1a etwas, wenn V das Fahrrad ursprünglich bei der Polizei codieren ließ? Bei diesem unter Fahrradfahrerinnen bekannten Diebstahlschutz (sog. Registrierung) graviert die Polizei eine Nummer in das Fahrrad ein, welche anschließend vermerkt wird, was das Auffinden des Rads nach einem Diebstahl erleichtert. Die Polizei könnte das Rad der V bei einem Fund an V zurückführen.
Den Code hatte C durch viele gezielte Kratzer unkenntlich gemacht. Dies fällt S als Fahrradliebhaberin bei ihrer versuchten Reparatur auf und sie fragt daher nochmal nach, was es mit den Kratzern auf sich hat. C ist entrüstet und wirft S vor, ihr nicht zu vertrauen. Sie hätte den Code entfernt, da ihr Datenschutz wichtig sei. Um ihre Freundin nicht noch mehr zu verärgern, fragt S nicht weiter nach.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Ursprüngliche Eigentümerstellung
Ursprünglich war V Eigentümerin des Fahrrads, was sich aus der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ergibt.
II. Eigentumsübertragung von V an C durch Übergabe des Fahrrads
Möglicherweise hat C von V Eigentum an dem Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erworben, als V ihr das Fahrrad für die Probefahrt ausgehändigt hat.
Hierfür ist erforderlich, dass zunächst eine dingliche Einigung, gerichtet auf die Übertragung des Eigentums an dem Fahrrad, zwischen V und C vorlag. C und V haben sich dahingehend geeinigt, dass C das Fahrrad im Wege einer Probefahrt ausprobieren konnte. Die Einigung war somit nicht auf die Übertragung des Eigentums an dem Fahrrad gerichtet. Folglich lag keine Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB vor. Durch das Aushändigen des Fahrrads hat C kein Eigentum an dem Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erworben.
V war damit weiterhin Eigentümerin des Fahrrads.
III. Eigentumsübertragung von C an S durch das Vorbeibringen des Fahrrads zur Reparatur
Möglicherweise hat V ihr Eigentum an dem Fahrrad verloren, als C das Fahrrad an S zur Reparatur ausgehändigt hat. Allerdings fehlt es auch hier an einer dinglichen Einigung, denn C hat S das Fahrrad nur vorbeigebracht, damit S sich die Kette anschauen und ggf. reparieren konnte. Eine Übertragung des Eigentums an dem Rad war dabei nicht gewollt.
IV. Eigentumsübertragung von C an S durch die Vereinbarung, dass S das Rad behalten dürfe
Möglicherweise hat V ihr Eigentum jedoch verloren, als C und S vereinbart haben, dass S das Rad behalten dürfe. Hierfür ist erforderlich, dass zwischen C und S eine wirksame Eigentumsübertragung nach § 929 S. 2 BGB vorlag.
1. Dingliche Einigung gem. § 929 S. 1 BGB
Hierfür ist zunächst eine dingliche Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB erforderlich. S und C haben sich darauf geeinigt, dass S das Fahrrad behalten darf. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass das Eigentum an dem Fahrrad auf S übergehen soll. Somit lag eine wirksame Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB vor.
2. Entbehrlichkeit der Übergabe gem. § 929 S. 2 BGB
Die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass die Erwerberin S bereits Besitz an dem Fahrrad hatte. Das Fahrrad befand sich in der Wohnung der S. Damit war S unmittelbare Besitzerin der Sache, sodass für die Übertragung des Eigentums gem. § 929 S. 2 BGB die dingliche Einigung genügt.1
3. Berechtigung
C müsste ferner verfügungsberechtigt gewesen sein.
a) Verfügungsberechtigung der C
Verfügungsberechtigt ist grundsätzlich der Eigentümer einer Sache sowie Personen, die vom Eigentümer nach § 185 Abs. 1 BGB zur Verfügung ermächtigt wurden.2
V war weiterhin Eigentümerin des Fahrrads. Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise für eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB. Somit war C nicht verfügungsberechtigt.
b) Gutgläubiger Eigentumserwerb der S gem. §§ 929 S. 2, 932 BGB
Möglicherweise kann die fehlende Berechtigung der C durch einen gutgläubigen Erwerb gem. § 932 BGB überwunden werden. Dadurch würde S gem. §§ 929 S. 2, 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem Fahrrad erwerben.
Dafür müssten die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach §§ 929 S. 2, 932 BGB vorliegen.
aa) Besitzerlangung vom Veräußerer gem. § 932 Abs. 1 S. 2 BGB
Für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangt haben. C hat das Fahrrad zu S gebracht, damit diese die Schaltung des Fahrrads kontrolliert. Dadurch hat S den unmittelbaren Besitz an dem Fahrrad von der Veräußererin C erlangt. Somit liegen die Voraussetzungen des § 932 Abs. 1 S. 2 BGB vor.
bb) Guter Glaube der S
Der gutgläubige Erwerb ist gem. § 932 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber nicht gutgläubig ist. Gem. § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht im guten Glauben, wenn er positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers hat. Im Sachverhalt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass S wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass C nicht Eigentümerin des Fahrrads war. Anders als beim Erwerb von gebrauchten Kraftfahrzeugen von Privatpersonen, bei dem sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen muss,3 gibt es bei dem Erwerb von Fahrrädern ohne weitere Anhaltspunkte keine solche Erkundigungspflicht.
Damit war S gutgläubig. Folglich ist der Eigentumserwerb der S nicht nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 2 BGB liegen damit vor.
cc) Kein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB
Der gutgläubige Erwerb der S könnte allerdings gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn V das Fahrrad abhandengekommen wäre.4 Ein Abhandenkommen ist nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB zu bejahen, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache ohne seinen Willen verliert.5 V hat C das Fahrrad für die Probefahrt ausgehändigt. Fraglich ist, ob dabei der unmittelbare Besitz an dem Fahrrad auf C übergegangen ist.
(1) Besitzlockerung
Zunächst könnte durch das Aushändigen des Fahrrads zur Probefahrt der unmittelbare Besitz der V lediglich gelockert, nicht aber übertragen worden sein. Dann wäre V der unmittelbare Besitz erst durch das anschließende Entwenden des Fahrrads durch C verloren gegangen.
Aus dem Rechtsgedanken von § 856 Abs. 2 BGB folgt, dass ein Besitzverlust nicht schon deshalb eintritt, weil der Besitzer vorübergehend an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt an der Sache gehindert ist. Für den unmittelbaren Beisitz ist vielmehr entscheidend, ob V nach der Verkehrsanschauung während der Probefahrt noch ausreichend Einwirkungsmöglichkeit blieb.6 Die Sachherrschaft muss dabei auf eine gewisse Dauer angelegt sein.7 Daran kann es fehlen, wenn es sich nur um eine kurze Probefahrt handelt.8 Dies war hier jedoch nicht der Fall, es wurde auch keine zeitliche Beschränkung vereinbart. Mithin weist die Probefahrt die für den Besitz erforderliche erkennbare Zeitdauer auf.9
Zudem ist die Sachherrschaft durch eine räumliche Beziehung zur Sache und damit eine tatsächliche, nicht nur rechtliche Einwirkungsmöglichkeit geprägt.10 Hier findet die Probefahrt nicht etwa im Hof der V, sondern auf einer öffentlichen Straße statt, sodass C das Fahrrad räumlich von V entfernen kann. V hat die Probefahrt nicht begleitet, auch eine sonstige Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrrad durch eine technische Vorrichtung ist nicht ersichtlich. Damit hat V während der Probefahrt keine faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrrad.11 Eine bloße Besitzlockerung scheidet daher aus.
(2) Besitzdienerschaft der C
Möglicherweise war C während der Probefahrt Besitzdienerin der V i.S.d. § 855 BGB. Dadurch wäre V während der Probefahrt weiterhin unmittelbare Besitzerin des Fahrrads geblieben; sodass V allein durch das Aushändigen des Rads an C den unmittelbaren Besitz an der Sache noch nicht verloren hätte. Der Besitzverlust wäre demnach erst dann erfolgt, als sich C entschied, mit dem Fahrrad nicht mehr zurückzukehren.12
Besitzdienerschaft setzt nach § 855 BGB ein soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit voraus. Entscheidend ist, dass der Besitzherr gegenüber dem Besitzdiener die faktische Möglichkeit zur Durchsetzung seines Willens hat, der Besitzdiener die Weisungen des Besitzherrn also zu befolgen hat und ihm untergeordnet ist. Dadurch kann der Besitzherr die tatsächliche Gewalt an der Sache durch den Besitzdiener ausüben.13
Zwar wird bei sehr kurzen Probefahrten angeführt, dass nach der Verkehrsanschauung der Kaufinteressent die tatsächliche Gewalt über die Sache nur nach den Weisungen des Veräußerers ausübt.14 Allein das Befolgen von Weisungen zur Begründung der Besitzdienerschaft reicht jedoch nicht aus; die Weisungsabhängigkeit muss sich gerade aus dem Abhängigkeitsverhältnis ergeben.15 Denn gerade dieses Abhängigkeitsverhältnis erlaubt es dem Besitzherrn, die Einhaltung seiner Weisungen gegenüber dem Besitzdiener durchsetzen.16 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt zwischen V und C während der Probefahrt nicht vor.
Damit war C während der Probefahrt nicht Besitzdienerin der V i.S.d. § 855 BGB.
(3) Zwischenergebnis
Mithin ist der unmittelbare Besitz der V bereits mit dem Aushändigen des Fahrrads zum Zwecke der Probefahrt auf C übergegangen.
Fraglich ist, ob dies ohne den Willen der V geschah. V hat in die Probefahrt eingewilligt und C hierfür das Fahrrad ausgehändigt. Den Entschluss, das Fahrrad zu entwenden, hat C erst während der Probefahrt gefasst, mithin hat C bei der Entgegennahme des Fahrrads auch nicht über ihre Bereitschaft getäuscht, das Fahrrad nach der Probefahrt zurückzubringen.17 Der Besitzverlust der V durch das Aushändigen des Fahrrads an C erfolgte damit freiwillig.
Das Fahrrad ist somit nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abhandengekommen.
dd) Kein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB
Das Fahrrad könnte jedoch nach § 935 Abs. 1 S. 2 BGB abhandengekommen sein, wenn V mittelbare Besitzerin war und das Fahrrad der unmittelbaren Besitzerin C abhandengekommen ist. Dies setzt jedoch – unabhängig von der Einordnung des konkreten Besitzmittlungsverhältnisses – voraus, dass das Rad der C abhandengekommen ist, sie also unfreiwillig den unmittelbaren Besitz verloren hat. Dies ist jedoch gerade nicht erfolgt, da C der S den unmittelbaren Besitz im Zuge der Reparatur freiwillig übertragen hat. Ein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB liegt damit nicht vor. ee) Zwischenergebnis
Der gutgläubige Eigentumserwerb der S nach §§ 929 S. 2, 932 BGB ist damit nicht nach § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
V. Ergebnis
S hat das Eigentum an dem Fahrrad gutgläubig nach §§ 929 S. 2, 932 BGB erworben. Sie ist damit Eigentümerin des Fahrrads.
Fallfrage 1b
I. Ursprüngliche Eigentümerstellung
Ursprünglich war V Eigentümerin des Fahrrads, siehe oben.
II. Eigentumsübertragung von V an C
Durch das Aushändigen des Fahrrads hat C kein Eigentum an dem Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB erworben. V war damit weiterhin Eigentümerin des Fahrrads, siehe oben.
III. Eigentumsübertragung von C an S durch Übergabe
Auch als C das Fahrrad an S zur Reparatur ausgehändigt hat, fehlte es an einer dinglichen Einigung, siehe oben.
IV. Eigentumsübertragung von C an S durch die Vereinbarung, S dürfe das Rad behalten
Es liegen eine dingliche Einigung, die Übertragungsvoraussetzungen nach § 929 S. 2 BGB sowie ein Einigsein vor. C war allerdings nicht verfügungsbefugt.
Die fehlende Berechtigung könnte möglicherweise über einen gutgläubigen Erwerb gem. §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB überwunden werden. Der gutgläubige Erwerb ist gem. § 932 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bösgläubig ist. Dies ist vorliegend gem. § 932 Abs. 2 BGB der Fall, wenn S wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass C nicht Eigentümerin des Fahrrads war. S hatte keine positive Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung der C.
Möglicherweise liegt auf Seiten der S eine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet und bei dem Erwerber dasjenige unbeachtet geblieben ist, was in dem konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen.19 Der Erwerber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Veräußerer Eigentum an der Sache hat.20 Eine grundsätzliche Nachforschungsobliegenheit des Erwerbers im Hinblick auf die Eigentumslage an der zu erwerbenden Sache besteht nicht.22 Ausnahmsweise kann eine Nachforschungsobliegenheit des Erwerbers bestehen. Hierfür ist erforderlich, dass sich aus den äußeren Umständen des Einzelfalls ein Verdachtsmoment ergibt, wonach der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist. Hierbei wird auf die Sicht eines objektiven Beobachters in der Position des Erwerbers abgestellt.23 S hat die Codierung des Fahrrads gesehen. Als Fahrradliebhaberin wusste sie, dass die Codierung das Auffinden des Rads nach einem Diebstahl erleichtern soll. Sie hat erkannt, dass die gezielten Kratzer die Codierung unkenntlich machen sollten. Aufgrund dieser Umstände bestanden erhebliche Zweifel daran, dass C tatsächlich Eigentümerin des Fahrrads war. Es bestand damit ein hinreichendes Verdachtsmoment. Somit durfte S nicht auf die Eigentümerstellung der C vertrauen, sondern musste weitere Nachforschungen anstellen. S hat vorliegend bei C bezüglich der Kratzer auf der Codierung nachgefragt. Die Antwort von C durfte das Verdachtsmoment jedoch nicht entkräften. Ferner hat S unterlassen, C bezüglich der Herkunft des Fahrrads weiter zu befragen, um ihre Freundin nicht weiter zu verärgern. Damit hat S ihrer Nachforschungsobliegenheit in Bezug auf die Herkunft des Fahrrads nicht erfüllt. S hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet. Damit hatte S grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung der C, sie war bösgläubig i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB.
Folglich scheidet der gutgläubige Eigentumserwerb der S i.S.d. §§ 929 S. 2, 932 BGB aus. V ist damit weiterhin Eigentümerin des Fahrrads.
Fallfrage 2
Nutzungsherausgabeanspruch aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB24
R könnte gegen T einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen i.H.v. 420 € gem. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
Hierfür müsste zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung, also beim Gebrauch des Fahrrads, eine Vindikationslage bestanden haben.25
Für eine Vindikationslage ist erforderlich, dass R Eigentümerin des Fahrrads war, T Besitzerin war und gegenüber der R gem. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zum Besitz berechtigt war.
a) Eigentümerstellung der T
Ursprünglich war R Eigentümerin des Fahrrads, was sich aus der Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 2 BGB ergibt. Möglicherweise hat R das Eigentum an dem Fahrrad durch die Übereignung an T gem. § 929 S. 1 BGB verloren.
aa) Dingliche Einigung
Hierfür müsste zunächst eine wirksame dingliche Einigung zwischen T und R bestanden haben. Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen zur Übertragung des Eigentums voraus. R und T haben sich darauf geeinigt, dass T das Eigentum an dem Fahrrad erwerben sollte. Möglicherweise ist die Willenserklärung der R nichtig, wodurch es an einer wirksamen dinglichen Einigung fehlen würde. Die Willenserklärung der R könnte infolge einer Anfechtung gem. §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB aufgrund einer Täuschung durch T beim Vertragsschluss nichtig sein.26
(1) Anfechtungserklärung und Gegner
R müsste gem. § 143 Abs. 1 BGB die Anfechtung erklärt haben. In der Anfechtungserklärung muss eindeutig zum Ausdruck kommen, dass die Partei das Geschäft wegen des Willensmangels nicht gelten lassen will.27 Ausdrücklich „anfechten“ muss die Partei das Geschäft jedoch nicht.28 Hier hat R der T mitgeteilt, dass sie das ganze Geschäft aufgrund der trügerischen Schwindelei rückgängig machen möchte. Damit brachte sie eindeutig zum Ausdruck, dass sie sich wegen der Täuschung vom Vertrag lösen wolle. Zwar hat R die Anfechtung nicht explizit auf die dingliche Einigung bezogen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Verfügungsgeschäft ist für eine wirksame Anfechtung aber nicht erforderlich.29 Aus der Erklärung, das ganze Geschäft rückgängig machen zu wollen, ergibt sich, dass sich die Anfechtungserklärung sowohl auf den Kauvertrag i.S.d. § 433 BGB als auch auf die dingliche Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB bezieht. Damit liegt eine Anfechtungserklärung der R i.S.d. § 143 Abs. 1 BGB vor. Diese wurde von R gem. § 143 Abs. 1 und 2 BGB auch gegenüber der richtigen Anfechtungsgegnerin T erklärt.
(2) Anfechtungsgrund
T hat R fälschlicherweise davon überzeugt, dass der Rahmen des Fahrrads nicht aus Carbon, sondern aus gewöhnlichem Aluminium besteht. Hierin könnte eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegen.
Zunächst müsste eine Täuschungshandlung vorliegen. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Täuschende durch das Vorspielen falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen beim Erklärenden gewollt einen Irrtum erregt oder diesen aufrecht erhält.30 T behauptete fälschlicherweise, dass das Fahrrad aus Aluminium und nicht aus Carbon sei. Dadurch wurde bei R ein Irrtum über das Material des Fahrradrahmens hervorgerufen. Eine Täuschungshandlung lag damit vor.
T müsste auch arglistig getäuscht haben, d.h. Vorsatz hinsichtlich des Hervorrufens des Irrtums gehabt haben.32 T wusste, dass das Fahrrad einen Carbon- und nicht einen Aluminiumrahmen hatte, sodass sie den Irrtum bei R vorsätzlich hervorgerufen und diese damit arglistig getäuscht hat. Fraglich ist, ob die Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung der R im Rahmen der dinglichen Einigung auch kausal war. Hierfür ist erforderlich, dass die Täuschung und der damit einhergehende Irrtum zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch fortwirkten.33 Dabei ist das Abstraktionsprinzip zu beachten. Denn etwaige Mängel im zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft berühren aufgrund des Abstraktionsprinzips nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, da die beiden Geschäfte isoliert voneinander zu betrachten sind.34 Allerdings kann ein Unwirksamkeitsgrund sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft erfassen. Hierfür ist erforderlich, dass das Verfügungsgeschäft vom Anfechtungsgrund betroffen ist.35 Im Falle der arglistigen Täuschung wirkt sich die Beeinträchtigung der Willensbildung durch die Täuschung regelmäßig auch auf das Verfügungsgeschäft aus.36 Mithin ist hier die dingliche Einigung der R aufgrund der arglistigen Täuschung der T gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechtbar.37
(3) Anfechtungsfrist
Die Anfechtung erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB.
bb) Zwischenergebnis
R hat ihre Willenserklärung erfolgreich angefochten. Diese ist somit gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (ex-tunc) nichtig. Damit fehlt es an einer wirksamen dinglichen Einigung zwischen T und R.38 T hat damit nicht nach § 929 S. 1 BGB das Eigentum an dem Fahrrad erworben.
b) Besitz der T
Während der Zeit, in der T das Fahrrad gebraucht hat (Zeitraum der der Nutzungsziehung), war T unmittelbare Besitzerin des Fahrrads.
c) Kein Recht zum Besitz der T gegenüber R
Fraglich ist, ob T der R gegenüber i.S.d. § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zum Besitz berechtigt war. Mangels wirksamer Übereignung ergab sich das Besitzrecht der T nicht schon aus ihrer Eigentümerstellung. R und T haben einen Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB über das Fahrrad geschlossen. Aus diesem Kaufvertrag könnte T ein Besitzrecht gegenüber der R ableiten. Allerdings war auch dieser Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig, da R sowohl das Verfügungsgeschäft (Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) als auch das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag nach § 433 BGB) angefochten hat. Damit hatte R kein Besitzrecht an dem Fahrrad und war somit gem. § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB der T gegenüber nicht zum Besitz berechtigt.
Damit lag eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung (Gebrauch des Fahrrads durch T) vor.
2. Ziehen von Nutzungen
Bei dem Gebrauch des Fahrrads müsste es sich gem. § 987 Abs. 1 BGB um das Ziehen von Nutzungen gehandelt haben. Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt. Die Benutzung des Rads ist ein Gebrauchsvorteil. Indem T zwei Wochen lang mit dem Fahrrad gefahren ist, hat T folglich Nutzungen gezogen.
3. Bösgläubigkeit
T müsste gem. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB bei Erwerb des Besitzes nicht im guten Glauben in Bezug auf ihr Besitzrecht gewesen sein. Nicht in gutem Glauben ist der Besitzer, wenn er positiv weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist.39 Möglicherweise war T in Bezug auf ihr Besitzrecht in Folge der Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB bösgläubig i.S.d. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB. Durch die Übereignung des Fahrrads wäre T Eigentümerin des Rads geworden. Allerdings hatte T bei Besitzerwerb noch keine positive Kenntnis davon, dass die Übereignung infolge der Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig ist und sie somit nicht Eigentümerin des Rads wurde. Allerdings wird gem. § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste im Falle der Anfechtung so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kannte oder kennen musste. Die Voraussetzungen der Bösgläubigkeit ergeben sich aus den Normen, in deren Zusammenhang § 142 Abs. 2 BGB Anwendung findet.40 Im Zusammenhang mit § 990 Abs. 1 S. 1 BGB ist für § 142 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Besitzer positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anfechtbarkeit hatte.41
Die Kenntnis oder das Kennenmüssen bezieht sich nur auf die Tatsachen, welche die Anfechtbarkeit begründen, muss sich aber nicht auf die Rechtsfolge der Anfechtung erstrecken.42
T wusste, dass der Übereignung des Fahrrads nach § 929 S. 1 BGB eine Täuschung zugrunde lag. Sie hatte damit positive Kenntnis der die Anfechtbarkeit begründenden Umstände. Da die Anfechtung durch R erfolgte, wird T gem. § 142 Abs. 2 BGB so behandelt, wie wenn sie die Nichtigkeit der Übereignung gekannt hätte. Die Übereignung war die Grundlage für die sich aus der Eigentümerstellung ergebende Besitzberechtigung. Aus § 142 Abs. 2 BGB ergibt sich damit die Bösgläubigkeit der T in Bezug auf ihr Besitzrecht i.S.d. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB.
Wie oben bereits dargestellt, könnte sich die Besitzberechtigung der T auch aus dem Kaufvertrag ergeben. Allerdings kannte T die Anfechtbarkeit des Kaufvertrags aufgrund der Täuschung, sodass sie gem. § 142 Abs. 2 BGB auch diesbezüglich nicht in gutem Glauben in Bezug auf ihr Besitzrecht war. Folglich hatte T gem. §§ 990 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 2 BGB positive Kenntnis ihrer fehlenden Besitzberechtigung und war i.S.d. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB bösgläubig.
Damit haftet sie gem. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB nach § 987 Abs. 1 BGB.
4. Ergebnis
R hat gegen T einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB.
II. Nutzungsherausgabeanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB
R könnte gegen T einen Anspruch aus Nutzungsherausgabe i.H.v. 420 € gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB haben.
Fraglich ist, ob der Anspruch aufgrund der Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gem. § 993 Abs. 1 BGB a.E. ausgeschlossen ist. Denn gem. § 993 Abs. 1 BGB a.E. ist ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht für eine Nutzungsherausgabe zu Gunsten des Besitzers ausgeschlossen.44 Zwar bezieht sich die Überschrift nur auf den redlichen Besitzer, während T bösgläubig i.S.d. § 990 Abs. 1 S. 1 BGB war (siehe oben). Allerdings gilt die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auch für den unredlichen Besitzer.45 Im abschließenden System des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses sind im Anwendungsbereich alle konkurrierenden Ansprüche gesperrt, dazu zählt auch der hier relevante Ersatz von Nutzungen.46 Folglich ist der bereicherungsrechtliche Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB aufgrund der Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gem. § 993 Abs. 1 BGB a.E. nicht anwendbar.47
III. Ergebnis
R hat gegen T einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe i.H.v. 420 € gem. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zur Vertiefung
Wenzel/Krones, ZJS 2025, S. 1918.