BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 26.06.2026 – V ZR 92/25
V ZR 92/25 · 26.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitMittelbarer BesitzGutgläubiger Erwerb vom NichtberechtigtenAbhandenkommenVerbindung und Vermischung beweglicher SachenHerausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)Recht zum BesitzEigentum