BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.06.2026 – V ZR 92/25

V ZR 92/25 · 26.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 242 BGB§ 868 BGB§ 932 BGB§ 935 Abs 1 S 1 BGB§ 947 Abs 1 BGB§ 985 BGB

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige RechtsausübungGutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitMittelbarer BesitzGutgläubiger Erwerb vom NichtberechtigtenAbhandenkommenVerbindung und Vermischung beweglicher SachenHerausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)Recht zum BesitzEigentum
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