Abschnitt 1 — Besitz
§ 868 BGB – Mittelbarer Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
§ 868 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 868 BGB
Klausuren, in denen § 868 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 868 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.