Abschnitt 1 — Besitz

§ 868 BGB – Mittelbarer Besitz

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

§ 868 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 868 BGB

Mittelbarer Besitz

Klausuren, in denen § 868 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Das Golfparadies · SchwerpunktExamensübungsklausur: Von missratenen Söhnen und schnellen Sportwagen · StaatsexamenExamensübungsklausur: „Glücklose Geschäfte · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 868 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 26.06.2026 – V ZR 92/25Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die dur…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB