Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: Von missratenen Söhnen und schnellen Sportwagen

ZJS 2021, S. 1569

§ 985 BGB§ 133 BGB§ 992 BGB§ 826 BGB§ 855 BGB§ 868 BGB

Sachverhalt

Am Montag des 9.8.2021 fährt der Postbeamte B in Northeim zum ansässigen Autohändler A, um sich einen neuen Kleinwagen anzuschaffen. Bei der Besichtigung der in Frage kommenden Fahrzeugtypen fällt ihm im Vorbeigehen ein roter Sportwagen der Marke Ferrari, Modell Testarossa, im Wert von 100.000 € auf. A, als geschäftstüchtiger Autohändler im Bemerken sehnsüchtiger Kundenblicke bestens geübt, ergreift daraufhin die Chance, B das beeindruckende Gefährt ordentlich schmackhaft zu machen. Als dieser sich ziert, statt des üblichen Volvos einen derart teuren und unfallgefährdeten Wagen zu erwerben, bietet A ihm an, das Auto bei einer zweitägigen Probefahrt doch ruhig erst einmal ausgiebig auszuprobieren, bevor er sich entscheidet. Immerhin sei ihm B als zuverlässiger Mensch und vorsichtiger Fahrer bestens bekannt, über die Risiken einer anfangs ungewohnten Geschwindigkeit des Wagens solle er sich mal keine Sorgen machen. Von den warmen Worten des A überzeugt, fährt B daraufhin mit dem Sportwagen vom Hof.

Schon auf dem Weg nach Hause ist sich der grundsolide B aber zunehmend sicher, dass ein derart prolliges Fortbewegungsmittel eigentlich gar nichts für ihn ist und er den Wagen letztendlich nicht erwerben möchte. Als er in seine Garageneinfahrt einbiegt, sieht sein volljähriger Sohn, der aufstrebende Jurastudent C, der seinen Eltern über das Wochenende aus Göttingen einen Besuch abstattet, den roten Sportwagen und ist sofort hellauf begeistert. Im Gespräch mit seinem Vater bittet er diesen, den Wagen für die verbleibende Probezeit nutzen zu dürfen, da er wegen eines Bahnstreiks andernfalls nur schwer zurück nach Göttingen kommen würde und mit dem schicken Gefährt außerdem seine Kommilitoninnen beeindrucken möchte. A müsse man davon ja nichts erzählen und er würde den Wagen am Mittwochmorgen pünktlich zurückbringen. B ist skeptisch, da er weiß, dass C nicht nur Jurastudent, sondern auch allgemein recht missraten ist und darüber hinaus erst seit einem Jahr seinen Führerschein besitzt. Daraufhin bittet C seinen Vater inständig und verspricht ihm, für die nächsten drei Monate kostenlos den Familienrasen zu mähen und zudem 100 € zu zahlen, wenn er im Gegenzug frei über den Wagen verfügen darf. B willigt daraufhin ein.

Als C am Dienstag auf den Uniparkplatz fährt und einparken möchte, überschätzt er die rückwärtige Beschleunigung des Autos und setzt dieses leicht fahrlässig gegen eine Wand. Hierdurch entsteht ein Schaden am Heck des Sportwagens i.H.v. 5.000 €. Während C sich noch über seinen ärgerlichen Fehler aufregt, entdeckt er im Handschuhfach des Wagens die Fahrzeugpapiere des Autos, welche A dort liegengelassen hatte. Da er sich sicher ist, dass sein Vater ihm wegen des Heckschadens ohnehin die Hölle heiß machen wird, beschließt er kurzerhand, gleich Nägeln mit Köpfen zu machen und das Auto gewinnbringend weiter zu veräußern, um mit dem Geld erst einmal in den verdienten Urlaub zu fahren, bis sich alles beruhigt hat.

Da C sich schon durch geschicktes Fälschen seiner Abitururkunde erfolgreich ins Jurastudium gemogelt hatte, fällt es ihm leicht, mit entsprechendem Werkzeug die Namensangaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) derart zu fälschen, dass ein Laie dies nur bei besonders genauem Hinsehen erkennen könnte. Am Abend bietet er den Sportwagen sodann auf einer Feier seinem wohlhabenden Kommilitonen D zum Preis von 90.000 € zum Verkauf an. D ist zwar etwas überrascht, dass ein Kommilitone einen so wertigen Wagen besitzt und ihn so kurzfristig verkaufen will, glaubt dem überzeugungsstarken C nach einem kurzen Blick in die Zulassungsbescheinigung aber, dass er neben seinem Studium unfassbar viel Geld durch Bitcoin-Geschäfte gemacht hat und er sich ohnehin bald einen noch teureren Wagen leisten will. D fragt daraufhin nicht weiter nach, überweist per Handy kurzerhand den geforderten Betrag und fährt mit dem Sportwagen nach Hause.

Als C den Wagen am Mittwoch nicht nach Northeim zurückbringt, ruft B ihn an, um zu erfahren, was denn nun los sei. C, der schon im Flieger nach Barbados sitzt, berichtet seinem wütenden Vater daraufhin von den Vorkommnissen am Dienstag und teilt ihm den Namen des D mit. Tief zerknirscht ruft B daraufhin A an und schildert ihm die Untaten seines Sprösslings.

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# Lösungsvorschlag

Frage 1: Anspruch auf Herausgabe des Wagens gegen D I. Anspruch des A gegen D auf Herausgabe des Sportwagens gem. § 985 BGB

A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Sportwagens gem. § 985 BGB zustehen.

1. Eigentum des A

Hierfür müsste A Eigentümer des Kfz als beweglicher Sache i.S.v. § 90 BGB sein. A war ursprünglich Eigentümer des Wagens und hat diesen auch nicht im Rahmen der Probefahrt an B übereignet. Allerdings könnte A sein Eigentum durch Übereignung des Wagens von C an D anschließend verloren haben.

a) Eigentumsverlust durch Übereignung von C an D gem. § 929 S. 1 BGB

Zwischen C und D liegen zwar eine dingliche Einigung und Übergabe vor, allerdings war C weder Eigentümer noch anderweitig zur Verfügung befugt (§ 185 BGB), so dass ein Eigentumsverlust insoweit ausscheidet.

b) Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb des D gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB

Jedoch könnte D das Eigentum an dem Wagen gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB erworben haben. Neben Einigung und einer Übergabe im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts müsste D hierfür gutgläubig i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB gewesen sein, zudem dürfte der Wagen nicht abhandengekommen sein, § 935 Abs. 1 BGB.

aa) Einigung und Übergabe im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts

C und D haben sich am Dienstagabend über den Eigentumsübergang geeinigt und den Wagen gem. § 929 S. 1 BGB übergeben. Da auf Erwerber- und Veräußererseite auch bei wirtschaftlicher Betrachtung unterschiedliche Personen aufgetreten sind, handelt es sich zudem um ein Verkehrsgeschäft.1

bb) Gutgläubigkeit des D

Des Weiteren müsste D zum Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig gewesen sein. Gutgläubigkeit liegt nach § 932 Abs. 2 BGB vor, wenn dem Erwerber unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist und diese Unkenntnis auch nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist wiederum anzunehmen, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem auffallen müsste.

Auch beim Kauf eines Kfz kann der Erwerber grundsätzlich auf den Rechtsschein des Besitzes vertrauen, ohne dass ihn ohne weiteren Anlass konkrete Nachforschungsobliegenheiten treffen würden (vgl. § 1006 Abs. 2 BGB).2 Allerdings geht die h.M. davon aus, dass er als Mindestvoraussetzung eines gutgläubigen Erwerbs insofern jedenfalls in die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) Einsicht nehmen muss, da diese im Rechtsverkehr eine zentrale Funktion bei der Bestimmung der Eigentümerstellung über ein Kfz einnimmt. Ist der Veräußerer nicht als Halter eingetragen oder lassen die Zulassungsbescheinigung oder die weiteren Umstände des Erwerbs „offenkundige“ Unstimmigkeiten erkennen, treffen den Erwerber weitere Nachforschungsobliegenheiten.3

C war als Halter in der Fahrzeugbescheinigung Teil II eingetragen, so dass D insofern keine weiteren Nachforschungsobliegenheiten getroffen haben. Wenngleich es sich hierbei um eine gefälschte Eintragung gehandelt hat, war dies aufgrund der handwerklich guten Fälschungsarbeit des C jedenfalls für D nicht „offenkundig“ erkennbar. Dass einer Person mit entsprechendem Erfahrungs- bzw. Sonderwissen die Fälschung ggf. aufgefallen wäre, ist für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des D nicht von Belang,4 so dass D insofern als gutgläubig i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass C als junger Student ein besonders hochwertiges Kfz sein (vermeintliches) Eigen nennt und die Veräußerung sehr kurzfristig erfolgt, mag nach objektivem Verkehrshorizont zwar gewisse Zweifel an seiner Berechtigung auslösen und hat dies bei D offenbar auch getan. Eine „offenkundige“ Unstimmigkeit, die den gem. § 932 Abs. 2 BGB prinzipiell ausreichenden Rechtsschein des Besitzes beseitigen bzw. weitere Nachforschungsobliegenheit auslösen könnte, ist hierin allerdings nicht zu sehen. Auch wenn man die von C vorgetragene Erläuterung, er sei im Bitcoin-Geschäft zu erheblichem Vermögen gekommen und verkaufe seinen Wagen daher aufgrund eines geplanten Neuerwerbs, als nicht besonders glaubhaft einstuft, erreichen die Umstände des Erwerbs jedenfalls nicht einen Grad derart offenkundiger Unstimmigkeit, dass angesichts des erwerberfreundlichen Maßstabs des § 932 Abs. 2 BGB von einer Bösgläubigkeit des D ausgegangen werden könnte.

D war somit zum Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig.5

cc) Kein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 BGB

Fraglich ist allerdings, ob der Sportwagen A abhandengekommen ist, § 935 Abs. 1 BGB. Unter Abhandenkommen versteht man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes, ohne – nicht notwendig gegen – den Willen des Eigentümers. Auch bei einer freiwilligen Weggabe des Besitzes durch einen Besitzdiener ist dabei nach h.M. auf den Willen des Eigentümers abzustellen, da der Besitzdiener keinen eigenen Besitz innehat, sondern diesen lediglich für seinen Besitzherrn ausübt.6 Ist der Eigentümer hingegen nur mittelbarer Besitzer, kommt es für das Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Freiwilligkeit des Besitzverlustes des Besitzmittlers an. Gibt der Besitzmittler die Sache freiwillig an einen Dritten weiter, so stellt dies kein Abhandenkommen für den Eigentümer als mittelbaren Besitzer dar, da dieser an der Entstehung des (falschen) Rechtsscheins des (Eigen-)Besitzes freiwillig mitgewirkt hat und sich das Verhalten des Besitzmittlers insoweit zurechnen lassen muss.7

(1) Abhandenkommen durch Weitergabe an C

Als Zeitpunkt eines unfreiwilligen Besitzverlustes kommt hier zunächst die absprachewidrige Weitergabe des Kfz von B an C in Betracht. Wie die Besitzverhältnisse und damit die Frage nach dem Abhandenkommen bei Probefahrten eines Kfz einzuordnen sind, wird unterschiedlich beantwortet.

Nach einer Ansicht handelt es sich bei einer Probefahrt regelmäßig weder um einen Fall der Besitzdienerschaft, noch einer Besitzmittlung, sondern vielmehr um eine bloße Besitzlockerung, da die tatsächliche Sachherrschaft als Voraussetzung des Besitzes eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetze.8 Dies hätte zur Folge, dass der Eigentümer A für die Dauer der Probefahrt nach wie vor als Besitzer anzusehen und die gegen seinen Willen erfolgende Weggabe des Wagens von B an C als Abhandenkommen i.S.d. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren wäre.

Nach anderer Ansicht liegt zwischen dem potenziellen Veräußerer und dem Kaufinteressenten bei Probefahrten in der Regel eine Besitzdienerschaft i.S.d. § 855 BGB vor. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Gebrauchsüberlassung des Kfz lediglich zur Vertragsanbahnung erfolge und dem Probefahrenden keine eigenen Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des Besitzes übertragen werden sollen.9 Während einige Stimmen innerhalb dieser Ansicht vom generellen Vorliegen einer Besitzdienerschaft bei Probefahrten ausgehen,10 differenzieren andere nach den individuellen Umständen der Fahrt und nehmen insbesondere bei nur kurzer Fahrtdauer eine Besitzdienerschaft an.11 Jedenfalls bei Zugrundelegung der erstgenannten Auffassung wäre B damit als Besitzdiener des A zu qualifizieren, mit der Konsequenz, dass in der Überlassung des Kfz an C ein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB läge.12

Die h.M. ordnet Probefahrten hingegen überwiegend als Besitzmittlungsverhältnisse i.S.v. § 868 BGB ein. Namentlich der BGH geht mittlerweile davon aus, dass dem Kaufinteressenten das Fahrzeug im Rahmen der Vertragsanbahnung eigenständig anvertraut wird, so dass gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis als ein der Miete oder Verwahrung „ähnliches Verhältnis“ gem. § 868 Var. 6 BGB und damit ein entsprechendes Besitzkonstitut vorliegt.13 Dies gelte – in Abgrenzung zu einer bloßen Besitzlockerung – jedenfalls dann, wenn der potenzielle Erwerber eine unbegleitete und auch nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherte Probefahrt von einer Stunde vornehme. Demgemäß wäre im vorliegenden Fall gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auf den Willen des A, sondern auf den des B abzustellen, so dass eine freiwillige Weggabe und damit kein erwerbsfeindliches Abhandenkommen vorläge.

Nicht zuletzt mit Blick auf die hiesige Sachverhaltskonstellation sprechen überzeugende Gründe für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen A und B und damit gegen ein Abhandenkommen des Kfz durch Weitergabe an C. Entgegen der erstgenannten Ansicht erscheint die Annahme einer bloßen Besitzlockerung jedenfalls bei unbegleiteten Probefahrten fernliegend. Besitz erfordert gem. § 854 Abs. 1 BGB tatsächliche Sachgewalt. Der hierfür notwendigen Einflussnahmemöglichkeit begibt sich der potenzielle Veräußerer eines Kfz durch freiwilligen Besitzverlust bereits in dem Moment, in dem er den Kaufinteressenten mit dem Kfz vom Hof fahren lässt.14 Dies gilt erst recht, wenn sich die Probefahrt – wie vorliegend – über mehrere Tage erstreckt, ohne dass der Eigentümer in irgendeiner Form tatsächliche Herrschafts- oder auch nur Kontrollmöglichkeiten hat.

Die generelle Einordnung von Probefahrten als Fälle einer Besitzdienerschaft ist sowohl aus allgemeinen wie aus fallspezifischen Gründen abzulehnen. Allgemein verlangt § 855 BGB die Weisungsunterworfenheit des Besitzdieners und (nach h.M.) zudem das Vorliegen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses. Ein Kaufinteressent unterliegt während seiner eigenverantwortlich und im eigenen Interesse durchgeführten Probefahrt aber weder durchsetzbaren Weisungen des potenziellen Verkäufers, noch befindet er sich zu diesem in irgendeinem Abhängigkeitsverhältnis.15 Selbst wenn man § 855 BGB trotz dieser Gründe jedenfalls bei kurzer Fahrtdauer für anwendbar hielte, scheitert die Annahme einer Besitzdienerschaft vorliegend an den Umständen des Einzelfalls, da B der Wagen von A absprachegemäß nicht nur für eine kurze Testfahrt, sondern für eine ausgedehnte und freiverantwortliche Probenutzung überlassen wurde.

Eben diese Abrede zwischen A und B spricht denn auch für die Annahme eines konkreten Rechtsverhältnisses, vermöge dessen B einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist und damit für die Annahme eines Besitzkonstituts gem. § 868 BGB. Da A und B jeweils entgegengesetzte, wirtschaftliche Interessen vertreten, ist in der Probefahrt auch nicht lediglich ein vonseiten des A fremdnütziges Gefälligkeitsverhältnis ohne schuldrechtliche Bindung zu sehen.16 Ob mit dem BGH von einem gesetzlichen Vertragsanbahnungsschuldverhältnis oder von einem eigenständigen, vertraglich begründeten Schuldverhältnis auszugehen ist, kann an dieser Stelle noch dahinstehen.17 In jedem Fall wurde durch die freiwillige zweitägige Überlassung zur Probe ein Besitzmittlungsverhältnis geschaffen, dass ein Abhandenkommen des Kfz wegen der freiwilligen Weitergabe des Wagens von A an B gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließt.18

(2) Abhandenkommen durch Weiterveräußerung an D

Als möglicher weiterer Zeitpunkt eines unfreiwilligen Besitzverlustes kommt allerdings noch die unberechtigte Weiterveräußerung des Kfz von C an D in Betracht.

Auch insoweit ist wieder entscheidend, wie das konkrete Besitzverhältnis zu qualifizieren ist. Läge zwischen B und C lediglich eine Besitzlockerung oder eine Besitzdienerschaft vor, wäre in der unberechtigten Weiterveräußerung durch C ein Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen. Wäre das Verhältnis zwischen B und C hingegen als Besitzmittlungsverhältnis zu qualifizieren, würde ein Abhandenkommen aufgrund der freiwilligen Weggabe durch den unmittelbaren Besitzer C ausscheiden, da § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei mehrstufigem mittelbaren Besitz i.S.d. § 871 BGB Anwendung findet.19

Eine bloße Besitzlockerung während des Zeitraums, in dem C in Göttingen frei über den Wagen verfügen darf, scheidet aufgrund der fehlenden Sachherrschaft des B aus. Auch wenn es sich bei C um den Sohn des B handelt, scheitert auch die Annahme einer Besitzdienerschaft nach § 855 Var. 1 BGB qua Zugehörigkeit zum „Haushalt“ des B jedenfalls daran, dass C mittlerweile volljährig ist und nicht mehr im Haushalt des B wohnt.20 Denkbar wären allenfalls die Qualifizierung der Besitzbeziehung zwischen B und C als „ähnliches Verhältnis“ i.S.d. § 855 Var. 3 BGB. Dies wird von der überwiegenden Ansicht auch ohne langfristige soziale Abhängigkeit insbesondere bei solchen Gefälligkeitsverhältnissen angenommen, im Rahmen derer der Besitzdiener sich den Weisungen des Besitzherrn unterwirft.21 Abgesehen davon, dass eine Weisungsgebundenheit des C aufgrund der frei verfügbaren Nutzung des Kfz hier nicht anzunehmen ist, spricht der Inhalt der nach den §§ 133, 157 BGB auszulegenden Abrede zwischen B und C vorliegend jedoch trotz persönlicher Verbundenheit für einen mit Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Vertrag, der zugleich die Voraussetzungen eines Besitzkonstitutes gem. § 868 BGB erfüllt. C legt erkennbar Wert darauf, den Wagen bis Mittwoch im eigenen Interesse nutzen zu dürfen und diesen erst danach wieder an B herauszugeben. Hierfür hat B sich wiederum von C eine konkrete Gegenleistung in Form eines Nutzungsentgeltes einschließlich Rasenmähens versprechen lassen. Unabhängig von der genauen Einordnung des Vertragstyps liegt damit ein Besitzmittlungsverhältnis vor, mit der Folge, dass es für die Frage der (Un-)Freiwilligkeit des Besitzverlustes allein auf C ankommt.

Der Sportwagen ist folglich auch durch Weiterveräußerung von C an D gem. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB nicht abhandengekommen und ein gutgläubiger Erwerb daher nicht ausgeschlossen. A hat somit das Eigentum an dem Kfz gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB an D verloren.

2. Ergebnis

A hat gegen D mangels Eigentums keinen Anspruch auf Herausgabe des Sportwagens gem. § 985 BGB.

II. Weitere Herausgabeansprüche

Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht; insbesondere scheitern Ansprüche nach § 1007 Abs. 1, Abs. 2 BGB an der Gutgläubigkeit des D bzw. dem fehlenden Abhandenkommen, ein Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB am Nichtvorliegen verbotener Eigenmacht und eine Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB am Vorrang der Leistungsbeziehung.

III. Ergebnis Frage 1

A steht gegen D kein Anspruch auf Herausgabe des Sportwagens zu.

Zur Vertiefung

Gerdemann, ZJS 2021, S. 1569.

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