Zivilrecht · Definition

Verbindung und Vermischung beweglicher Sachen

§ 947 BGB§ 948 BGB

Werden bewegliche Sachen miteinander so verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so entsteht Miteigentum nach dem Verhältnis der Werte. Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum.

Verwandte Begriffe

Verbindung mit einem GrundstückVerarbeitungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen