Zivilrecht · Definition
Verbindung und Vermischung beweglicher Sachen
§ 947 BGB§ 948 BGB
Werden bewegliche Sachen miteinander so verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so entsteht Miteigentum nach dem Verhältnis der Werte. Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum.