Zivilrecht · Definition

Verarbeitung

§ 950 BGB§ 951 BGB

Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Der Eigentumsverlust wird über § 951 ausgeglichen; die Verarbeiterklausel kann modifiziert werden.

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