Zivilrecht · Definition

Verbindung mit einem Grundstück

§ 946 BGB§ 951 BGB

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil wird, so erstreckt sich das Eigentum am Grundstück kraft Gesetzes auf diese Sache. Der Rechtsverlust wird über § 951 i.V.m. Bereicherungsrecht ausgeglichen.

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