Zivilrecht · Definition
Wesentlicher Bestandteil
§ 93 BGB§ 94 BGB
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein und teilen sachenrechtlich das Schicksal der Hauptsache.