Zivilrecht · Definition
Scheinbestandteil
§ 95 BGB
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Sie gehören nicht zu den Bestandteilen und bleiben sonderrechtsfähig.
Zivilrecht · Definition
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden sind. Sie gehören nicht zu den Bestandteilen und bleiben sonderrechtsfähig.