Zivilrecht · §§ 932 ff. BGB
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Teil 1
C ist leidenschaftliche Rennradfahrerin, als Studentin allerdings etwas knapp bei Kasse. Deshalb entschließt sie sich, ein gebrauchtes Fahrrad über eine lokale Anzeigenplattform zu suchen. Als sie ein passendes Modell findet, vereinbart sie mit der Verkäuferin V einen Termin zur Besichtigung des Fahrrads.
Bei dem Termin überzeugt sich C vom guten Zustand des Fahrrads. C fragt V, ob sie das Fahrrad ausprobieren dürfe, schließlich müsse sie bei einem gebrauchten Fahrrad die Schaltung und die Bremsen ausprobieren. V willigt in eine Probefahrt ein und händigt C das Fahrrad aus. Eine zeitliche oder örtliche Beschränkung der Probefahrt wird nicht vereinbart. Ferner hinterlegt C auch keinen Ausweis oder ähnliche Sicherheit bei V. C fährt aus der Straße der V hinaus und radelt eine kleine Runde. Das Fahrrad gefällt ihr sehr gut, sie ist begeistert. Erst jetzt entschließt sie sich spontan dazu, das Fahrrad nicht wieder zurückzubringen, und fährt damit direkt weiter.
Nach einiger Zeit und vielen Kilometern klackert beim Schalten die Kette. Eine gute Freundin von C ist die Hobby-Schrauberin S. S kennt sich als Fahrradliebhaberin mit Rädern aus und bietet C an, sie könne sich das Rad mal ansehen. Hierfür bringt C der S das Fahrrad vorbei und lässt es bei S in der Wohnung stehen.
S stellt allerdings fest, dass sie das Fahrrad nicht mehr reparieren kann. Der Rahmen gefällt ihr jedoch so gut, dass sie C das Fahrrad trotzdem als Deko-Artikel abkaufen möchte. C stimmt zu und die beiden vereinbaren, dass S das Rad gleich behalten darf.
Fallfrage 1a
Wer ist Eigentümerin des Fahrrads?
Fallfrage 1b
Ändert sich am Ergebnis von Frage 1a etwas, wenn V das Fahrrad ursprünglich bei der Polizei codieren ließ? Bei diesem unter Fahrradfahrerinnen bekannten Diebstahlschutz (sog. Registrierung) graviert die Polizei eine Nummer in das Fahrrad ein, welche anschließend vermerkt wird, was das Auffinden des Rads nach einem Diebstahl erleichtert. Die Polizei könnte das Rad der V bei einem Fund an V zurückführen.
Den Code hatte C durch viele gezielte Kratzer unkenntlich gemacht. Dies fällt S als Fahrradliebhaberin bei ihrer versuchten Reparatur auf und sie fragt daher nochmal nach, was es mit den Kratzern auf sich hat. C ist entrüstet und wirft S vor, ihr nicht zu vertrauen. Sie hätte den Code entfernt, da ihr Datenschutz wichtig sei. Um ihre Freundin nicht noch mehr zu verärgern, fragt S nicht weiter nach.
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu §§ 932 ff. BGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
Mangels Berechtigung des Veräußerers könnte E das Eigentum gutgläubig nach §§ 929, 932 BGB erworben haben.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 929 ff. (bis auf die Berechtigung)Einigung + jeweiliger Übergabetatbestand
- II.Rechtsscheintatbestand§ 932: Besitz; § 933: Übergabe erforderlich bei § 930; § 934: bei § 931 Abtretung bzw. Besitzerlangung
- III.VerkehrsgeschäftPersonenverschiedenheit auf Veräußerer- und Erwerberseite (wirtschaftlich)
- IV.Guter Glaube an das Eigentum des VeräußerersBösgläubig bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 932 II)
- V.Kein Abhandenkommen (§ 935)Ausnahme für Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerung
Welche Fehler passieren hier häufig?
- § 933/§ 934: gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs.
- § 935 Abhandenkommen – auch beim Besitzdiener (§ 855) bzw. Besitzmittler prüfen.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- Der Erwerber wird auch bei fehlender Berechtigung des Veräußerers Eigentümer, es sei denn, er ist im Zeitpunkt des Erwerbs nicht in gutem Glauben. Nicht in gutem Glauben ist, wem bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Erforderlich ist ferner ein Rechtsgeschäft mit Verkehrsgeschäftscharakter und ein Rechtsscheinträger (Besitz).
- Abhandenkommen
- Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (z.B. durch Diebstahl, Verlieren). An abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerung.
- Abstraktionsprinzip
- Grundsatz des deutschen Zivilrechts, nach dem das dingliche Verfügungsgeschäft in seiner Wirksamkeit unabhängig vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ist. Die Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts lässt das Verfügungsgeschäft grundsätzlich unberührt.
Bei §§ 932 ff. BGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Kann ein Anwartschaftsrecht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben werden?
Der Vorbehaltskäufer (Anwartschaftsberechtigte) überträgt das Anwartschaftsrecht weiter, ist aber in Wahrheit nicht Inhaber (z.B. weil er es schon abgetreten hatte).
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts scheidet aus, weil es keinen eigenen tauglichen Rechtsscheinträger gibt.
- Das Anwartschaftsrecht ist gesetzlich nicht als verkehrsfähiges Recht mit eigenem Rechtsschein ausgestaltet.
Herrschende Meinung: Ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten ist nach §§ 932 ff. analog möglich, ebenso das gutgläubige „Erstarken“ zum Vollrecht bei Bedingungseintritt.
- Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Eigentum; der Rechtsschein des Besitzes trägt auch seinen Erwerb.
- § 161 III verweist auf die Vorschriften zugunsten des gutgläubigen Erwerbs.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Da das Anwartschaftsrecht wie das Eigentum nach §§ 929 ff. übertragen wird und sich auf denselben Rechtsscheinträger (Besitz) stützt, ist die analoge Anwendung der §§ 932 ff. konsequent und interessengerecht.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Abhandenkommen.
Die Definition, die du gerade hattest
Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers (z.B. durch Diebstahl, Verlieren). An abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahme: Geld, Inhaberpapiere und Versteigerung.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Wer sitzt hier am längeren Hebel?Grundstudium · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.