Grundstudium · ~300 Min.

Wer sitzt hier am längeren Hebel?

ZJS 2026, S. 2043

§ 985 BGB§ 598 BGB§ 1006 BGB§ 133 BGB§ 935 BGB§ 242 BGB

Sachverhalt

Der Münchener Jurastudent Viktor (V) ist begeisterter Espresso-Liebhaber. Da er notorisch knapp bei Kasse ist, kann er sich derzeit jedoch seinen lange gehegten Traum von einer eigenen Siebträgermaschine noch nicht erfüllen. Besonders die hochwertige Handhebel-Kaffeemaschine seiner Kommilitonin Emilia (E) hat es ihm dabei angetan. Als diese im vierten Fachsemester die Zusage für einen Erasmus-Studienplatz in Barcelona erhält, bittet V die E daher, ihm doch ihre Kaffeemaschine für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes auszuleihen. E, die weiß, dass V unzuverlässig ist, zögert jedoch zunächst. Um nachzuhelfen, droht V ihr, andernfalls dem juristischen Prüfungsamt gegenüber offenzulegen, dass E ihre Grundlagenseminararbeit mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt hat. E meint sich zwar zu erinnern, dass dies damals ausdrücklich zulässig gewesen sei; um etwaige Unannehmlichkeiten zu vermeiden, beschließt sie jedoch, Vs Wunsch zu erfüllen.

Während Es Abwesenheit erhält V für mehrere Tage Besuch von seinem Cousin Karl (K), der zum Studium nach München wechseln möchte und den Besuch bei V zur Wohnungssuche nutzt. K verliebt sich sogleich in Es Kaffeemaschine, da auch er genau dieses Modell schon immer haben wollte. Kurzerhand fragt er V, ob er ihm, K, die Kaffeemaschine verkaufe. Dass die Maschine E gehört, ahnt K nicht, auch wenn er weiß, dass V unter ständiger Geldnot leidet.

V beschließt, die Situation finanziell auszunutzen, und bietet K spontan an, ihm die Maschine für 1.000 € zu verkaufen. K erklärt sich damit grundsätzlich einverstanden, bittet jedoch um Zahlungsaufschub, da er derzeit höchstens 600 € erübrigen könne. Die restlichen 400 € werde er V „ganz bestimmt“ spätestens nach seinem Geburtstag bezahlen. Mitnehmen wolle er die Maschine aber in jedem Fall sofort. V wiederum ist von dem Gedanken einer Ratenzahlung zwar nicht begeistert, ist jedoch bereit, den Zahlungsaufschub zu akzeptieren, um die günstige Gelegenheit nicht zu verpassen. Da er im vorigen Semester die Vorlesung Sachenrecht besucht hat und sich erinnert, dass eine Vorleistung immer eine Art Kreditgewährung darstellt, besteht er allerdings zusätzlich zur Sicherheit darauf, dass K das Eigentum an der Kaffeemaschine erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erwerbe. K ist einverstanden; bei seiner Abreise übergibt er daher 600 € in bar an V und nimmt die Kaffeemaschine gleich mit.

Als E, die inzwischen von ihrem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt ist, zwei Monate später von V die Kaffeemaschine herausverlangt, beichtet ihr dieser seine Machenschaften. Erzürnt verlangt E von V die Adresse seines Cousins, der inzwischen nach München gezogen ist, und fährt sogleich zu K, um die Kaffeemaschine wieder an sich zu nehmen. Als sie diesem den Sachverhalt schildert, fällt K aus allen Wolken; zu einer Herausgabe der Kaffeemaschine ist er jedoch nicht bereit. Denn „gekauft ist gekauft“, „egal, von wem“; dass die Kaffeemaschine E und nicht V gehöre, habe er schließlich, was zutrifft, nicht gewusst. Im Übrigen sei er selbst schutzwürdiger als E; diese sei selbst schuld, dass sie die teure Maschine so leichtfertig freiwillig und erst recht an V aus der Hand gegeben habe. E hingegen ist der Ansicht, K sei mitnichten zum Besitz der Kaffeemaschine berechtigt. Dies gelte erst recht, da sie von V erfahren habe, dass K, was zutrifft, die letzte Kaufpreisrate noch gar nicht bezahlt habe. K hingegen meint, dies ändere überhaupt nichts daran, dass er rechtmäßiger Besitzer der Kaffeemaschine sei. Als E dies weiter vehement bestreitet, überweist K zu Es Verblüffen vor deren Augen den noch offenen Restkaufpreis für die Kaffeemaschine per Echtzeitüberweisung mit seinem Handy an V; auf dessen Bankkonto wird der Betrag bereits wenige Sekunden später gutgeschrieben.

Fallfrage 1

Wer ist Eigentümer der Kaffeemaschine? (Gewichtung 75 %)

Abwandlung

Infolge des kostspieligen Umzugs und Lebensunterhalts in München kann sich K die Begleichung der finalen Kaufpreisrate für die Kaffeemaschine derzeit und auch auf absehbare Zeit nicht leisten; anders als in Frage 1 unterbleibt die Bezahlung der letzten Kaufpreisrate daher.

Fallfrage 2

Kann E unter dieser Voraussetzung von K Herausgabe der Kaffeemaschine gem. § 985 BGB verlangen? (Gewichtung 25 %)

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# Lösungsvorschlag

c) Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts durch K, §§ 929 S. 1, 932

aa) Möglichkeit des gutgläubigen Ersterwerbs eines Anwartschaftsrechts? .... 585

2. „Erstarken“ des Anwartschaftsrechts zum Eigentum durch die Echtzeit-

Fraglich ist, wer Eigentümer der Handhebel-Kaffeemaschine ist.

I. Ursprüngliches Eigentum (Ausgangslage)

Ursprünglich war E Eigentümerin der Kaffeemaschine. Da dies laut Sachverhalt feststeht, ist insofern ein Rückgriff auf die Vermutungsregel des § 1006 BGB nicht erforderlich (und streng genommen sogar falsch).

II. Eigentumserwerb durch V infolge Aushändigung durch E, § 929 S. 1 BGB

Jedoch könnte E das Eigentum an der Kaffeemaschine gem. § 929 S. 1 BGB durch Übereignung an V verloren haben, indem sie ihm die Kaffeemaschine vor Antritt ihres Erasmus-Aufenthalts in Barcelona ausgehändigt hat.

Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt eine wirksame dingliche Einigung über den Eigentumsübergang, eine Übergabe, (ggf.) Einigsein noch zum Zeitpunkt der Übergabe sowie Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus.1 Hier haben sich E und V schon nicht über einen Eigentumsübergang geeinigt. Vielmehr wollte V sich die Kaffeemaschine ausdrücklich nur leihen (§ 598 BGB), sodass ein Eigentumserwerb des V weder von E noch von V beabsichtigt war. Mangels dinglicher Einigung hat daher V kein Eigentum an der Kaffeemaschine erworben.

III. Eigentumserwerb durch K infolge Aushändigung durch V, § 929 S. 1 BGB

Allerdings könnte K das Eigentum an der Kaffeemaschine gem. § 929 S. 1 BGB von V erworben haben, als dieser ihm die Kaffeemaschine bei Ks Besuch in München veräußerte und sodann bei der Abreise aushändigte.

Insofern ist jedoch bereits das Vorliegen einer (sofort) wirksamen dinglichen Einigung fraglich. Zwar haben V und K ausdrücklich mündlich einen Kaufvertrag über die Kaffeemaschine geschlossen, der V zur Übereignung verpflichtete (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB); insofern ist daher gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass sich K und V spätestens bei der Aushändigung zumindest konkludent auch dinglich dahingehend geeinigt haben, dass das Eigentum an der Kaffeemaschine eventuell auf K übergehen sollte. Allerdings haben K und V hier zusätzlich vereinbart, dass K das Eigentum an der Kaffeemaschine nicht etwa sofort, sondern erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung erwerben sollte. Da V dies beim Kaufvertragsschluss ausdrücklich betont hat, bedarf es insofern keines bzw. allenfalls hilfsweise eines Rückgriffs auf die Vermutung des § 449 Abs. 1 BGB.

IV. Eigentumserwerb des K infolge Kaufpreiszahlung, §§ 929 S. 1, (932 Abs. 1 S. 1,) 158 Abs. 1 BGB

K könnte aber infolge der Begleichung der letzten Kaufpreisrate gem. §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB oder gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 (ggf. analog), 158 Abs. 1 BGB das Eigentum an der Kaffeemaschine erworben haben. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass K dem V die Kaffeemaschine wirksam unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übereignet hat (und K somit ggf. ein Anwartschaftsrecht an dieser erworben hat; dazu unter 1.); zum anderen müsste diese Bedingung auch erfüllt (und das Anwartschaftsrecht dadurch zum Eigentum erstarkt) sein (dazu unter 2.).

Hinweis: Abstrakt lässt sich ein Anwartschaftsrecht als rechtlich gesicherte Position beschreiben, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen dann entsteht, wenn der Erwerber so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Rechtserwerb vom Veräußerer nicht mehr einseitig verhindert werden kann.5 Erforderlich ist daher neben einer aufschiebend bedingten Einigung über den Eigentumsübergang zusätzlich eine Übergabe der Kaffeemaschine, ein Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (sofern Einigung und Übergabe auseinanderfallen) sowie die Verfügungsberechtigung des V.

Die Voraussetzungen einer Übergabe zur Erlangung eines Anwartschaftsrechts an der Kaffeemaschine liegen somit vor.

cc) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe

Hier waren sich V und K auch zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaffeemaschine noch darüber einig, dass das Eigentum an der Kaffeemaschine (aufschiebend bedingt) auf K übergehen sollte. dd) Verfügungsbefugnis des V als Veräußerer

Schließlich müsste V zur aufschiebend bedingten Übereignung der Kaffeemaschine (und damit auch – als Minus – zur Einräumung eines Anwartschaftsrechts) berechtigt gewesen sein. Verfügungsbefugt ist, wer in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkte Rechtsinhaber oder aber – alternativ – kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts (§ 185 Abs. 1 BGB) zur Verfügung über ein fremdes Recht ermächtigt ist.21

V war weder zum Zeitpunkt der Verfügung selbst noch später zu irgendeinem Zeitpunkt (vgl. § 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB) Eigentümer der Kaffeemaschine; auch hat ihn E nicht zur Verfügung über ihr Eigentum ermächtigt. Somit war V nicht zur Verfügung über die Kaffeemaschine befugt.

ee) Zwischenergebnis: Kein „normaler“ Erwerb vom Berechtigten

Somit konnte K weder von V gem. §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt das Eigentum noch – somit – ein entsprechendes Anwartschaftsrecht an der Kaffeemaschine erwerben.

c) Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts durch K, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 (analog)

Obwohl V hinsichtlich des Eigentums an der Kaffeemaschine keine Verfügungsberechtigung zukam, könnte K das aufschiebend bedingte Eigentum – und damit zugleich das Anwartschaftsrecht – jedoch gutgläubig gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB (ggf. analog) erworben haben.

aa) Möglichkeit des gutgläubigen Ersterwerbs eines Anwartschaftsrechts?

Fraglich ist zunächst, ob der gutgläubige Ersterwerb eines Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten überhaupt möglich ist. Dagegen spricht zwar das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Entscheidend für die Möglichkeit des gutgläubigen Ersterwerbs eines Anwartschaftsrechts spricht jedoch ein Erst-recht-Schluss: Wenn ein Nichtberechtigter sogar unmittelbar über fremdes Eigentum verfügen kann, so wäre es sinnwidrig, wenn er nicht zugleich – als wesensgleiches „Minus“ zum Eigentum – ein Anwartschaftsrecht einräumen könnte. Entsprechend ist der gutgläubige Ersterwerb eines Anwartschaftsrechts mit der ganz h.M. entweder in direkter oder jedenfalls analoger Anwendung der §§ 932 ff. BGB anzuerkennen.24

bb) Anwendbare Vorschriften

Vorliegend beurteilt sich der gutgläubige Ersterwerb des Anwartschaftsrechts nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB (analog). Neben den Voraussetzungen von § 929 S. 1 BGB (mit Ausnahme der Verfügungsberechtigung) sind hierfür zusätzlich das Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts, die Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB) sowie ein etwaiges Abhandenkommen (§ 935 BGB) zu prüfen. (1) Wirksame dingliche Einigung und Übergabe

Hier liegen die analog §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Einigung und Übergabe vor (siehe oben).

(2) Vorliegen eines Verkehrsgeschäftes

Zudem müsste die (bedingte) Veräußerung der Kaffeemaschine ein Verkehrsgeschäft darstellen. Diese – im Gesetz nicht geregelte – Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn im Einzelfall auf Erwerber- und Veräußererseite weder in wirtschaftlicher noch rechtlicher Hinsicht dieselbe(n) Person(en) beteiligt sind.25 Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.

(3) Guter Glaube des K, § 932 Abs. 2 BGB

Gem. § 932 Abs. 1 S. 1 BGB kann der gute Glaube eines Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers über dessen fehlende Verfügungsberechtigung hinweghelfen. Fraglich ist daher, ob K gutgläubig i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB war.

Bezugspunkt des guten Glaubens ist bei § 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB die Eigentümerstellung des jeweils Verfügenden. Der Erwerber ist gem. § 932 Abs. 2 BGB gutgläubig, wenn ihm weder positiv bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben ist – nach allgemeinen Prinzipien – grundsätzlich der Zeitpunkt des Rechtserwerbs.26 Da vorliegend jedoch eine aufschiebend bedingte Übereignung – und damit zugleich ein nach h.M. möglicher (siehe oben) gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrechts – zu prüfen ist, kommt es demgegenüber ausnahmsweise nur auf den früheren Zeitpunkt der Übergabe der Kaffeemaschine (und nicht den etwaigen späteren Bedingungseintritt) an;27 denn das Anwartschaftsrecht entsteht bei einer Übereignung unter Eigentumsvorbehalts grundsätzlich bereits mit der Übergabe, sofern zu diesem Zeitpunkt – wie hier – alle sonstigen Erwerbsvoraussetzungen (mit Ausnahme des Bedingungseintritts) erfüllt sind.28

K wusste laut Sachverhalt zunächst (d.h. bis zur finalen Konfrontation durch E) nicht, dass diese (und nicht V) Eigentümerin der Kaffeemaschine war. Somit besaß er bei deren Aushändigung an ihn noch keine positive Kenntnis der fehlenden Eigentümerstellung des V.

K könnte sich jedoch diesbezüglich in grobfahrlässiger Unkenntnis befunden haben. Eine grobfahrlässige Unkenntnis liegt immer dann vor, wenn der Erwerber nur deshalb keine positive Kenntnis hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt bzw. dasjenige nicht beachtet hat, was jedem vernünftigem Menschen hätte einleuchten müssen.30

Hier kommt als Verdachtsmoment in Betracht, dass V, was K als sein Cousin wusste, regelmäßig knapp bei Kasse war; vor diesem Hintergrund mag es zweifelhaft scheinen (und ggf. eine Nachforschungsobliegenheit auslösen), ob V wirklich Eigentümer einer so teuren Kaffeemaschine war, die er sich womöglich unter „normalen“ Umständen gar nicht leisten konnte. Indes ist alleine die Tatsache, dass eine selbst notorisch zahlungsschwache Person, die dennoch offensichtlich ihren Lebensunterhalt in München bestreiten kann, eine hochwertige Maschine besitzt, noch nicht so ungewöhnlich, dass jedermann sofort misstrauisch werden müsste. Hinzu kommt die Kaffeeleidenschaft des V, die das Eigentum an einer entsprechenden Maschine durch V plausibel erscheinen lassen kann. Alles in allem liegt daher jedenfalls keine grobfahrlässige Unkenntnis des K vor.

Entsprechend hat E den unmittelbaren Besitz an der Kaffeemaschine nicht „unfreiwillig“ übergeben. Die Kaffeemaschine ist somit nicht abhandengekommen i.S.v. § 935 Abs. 1 BGB.

Somit ist die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang zwischen K und V hier wirksam geworden. Auch alle übrigen Voraussetzungen für den (gutgläubigen) Eigentumserwerb waren zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt (siehe oben).

b) Zwischenzeitlicher Eintritt der Bösgläubigkeit des K

Problematisch könnte allerdings sein, dass K zwischen der aufschiebend bedingten Einigung mitsamt Übergabe und dem Eintritt der Bedingung Kenntnis von den wahren Umständen, d.h. der fehlenden Eigentümerstellung des V, erlangt hat. Fraglich ist, ob die spätere Kenntnis das spätere Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht noch verhindern kann.

Hier war K jedoch, wie oben gezeigt, beim Erwerb des Anwartschaftsrechts hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des V noch gutgläubig. Der spätere Wegfall der Gutgläubigkeit lässt aber nach ganz h.M. ein bereits vollständig erworbene Anwartschaftsrecht unberührt;39 dies folgt – im Übrigen unabhängig von einer Anerkennung des Anwartschaftsrechts – richtigerweise aus §§ 161 f. BGB.40 Für einen derartigen Vorrang speziellerer Herausgabeansprüche könnte sprechen, dass vertragliche (oder ähnliche) Herausgabeansprüche regelmäßig sachnäher sind als die allgemeine Vindikation.41 Allerdings ist bereits fraglich, ob eine derartige etwaige Subsidiarität auch dann gelten würde, wenn der Vertragspartner eines Herausgabegläubigers die herauszugebende Sache (wie hier) unberechtigt an einen Dritten (hier: K) weitergibt. Jedenfalls aber findet die Subsidiaritätslehre keinen Widerhall im Gesetz. Richtigerweise besteht daher zwischen § 985 BGB sowie etwaigen vertraglichen Herausgabeansprüchen Anspruchskonkurrenz.42 § 985 BGB ist somit unzweifelhaft anwendbar.

II. Eigentum der E

E müsste Eigentümerin der Kaffeemaschine sein. Insofern wurde bereits bei der Beantwortung von Frage 1 gezeigt, dass E ursprünglich Eigentümerin der Maschine war und sie ihr Eigentum auch nicht bereits bei der Aushändigung durch V an K verloren hat. Da zudem in der Abwandlung die aufschiebende Bedingung für den Eigentumserwerb des K (§ 158 Abs. 1 BGB) noch nicht eingetreten ist, ist daher E weiterhin Eigentümerin der Kaffeemaschine.

III. Besitz des K

K müsste Besitzer der Kaffeemaschine sein. K hatte unzweifelhaft die tatsächliche und von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft – und damit unmittelbaren Besitz i.S.v. § 854 Abs. 1 BGB – an der Kaffeemaschine inne. K ist somit tauglicher Anspruchsgegner.

IV. Kein Recht des K zum Besitz

Fraglich ist jedoch, ob K im Verhältnis zu E zum Besitz der Kaffeemaschine berechtigt ist. Insofern kommt sowohl ein originäres als auch ein abgeleitetes vertragliches als auch ein aus dem gutgläubig erworbenen Anwartschaftsrecht resultierendes Recht des K zum Besitz in Betracht.

1. Originäres Besitzrecht des K aus dem Kaufvertrag, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

K könnte aus dem mit V über die Kaffeemaschine abgeschlossenen Kaufvertrag ein eigenes, originäres Besitzrecht auch gegenüber E zukommen, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Jedoch wirkt der obligatorische Kaufvertrag zwischen V und K nur relativ zwischen diesen beiden. Da zwischen E und K auch kein sonstiges Vertragsverhältnis besteht, hat K somit kein originäres Besitzrecht im Verhältnis zu E.

2. Abgeleitetes Besitzrecht des K über V, § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Aber K könnte gem. § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und S. 2 BGB ein abgeleitetes Besitzrecht gegenüber E innehaben. Dies wäre der Fall, wenn einerseits V der E gegenüber (weiterhin) zum Besitz und zusätzlich zur Weitergabe der Kaffeemaschine an K als Dritten berechtigt wäre.

V kam zunächst aus dem mit E geschlossenen Leihvertrag ein Recht zum Besitz an der Kaffeemaschine gegenüber E zu, § 598 BGB. Allerdings war V – mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt – nicht zur Weitergabe der Kaffeemaschine an Dritte berechtigt (vgl. § 603 S. 2 BGB); somit scheitert ein abgeleitetes Besitzrecht bereits an § 986 Abs. 1 S. 2 BGB. Hierauf kommt es letztlich jedoch gar nicht an, da auch das Besitzrecht des V mit dem an ihn gerichteten Herausgabeverlangen der E endete, § 604 Abs. 3 BGB. Zum (späteren) Zeitpunkt des Herausgabeverlangens gegenüber K bestand daher kein Besitzrecht des V mehr.

3. Besitzrecht aus dem gutgläubig erworbenen Anwartschaftsrecht des K?

Schließlich könnte K ein Besitzrecht aus seinem infolge der aufschiebend bedingten Übereignung sowie Aushändigung der Kaffeemaschine durch V gutgläubig erlangten (siehe oben) Anwartschaftsrecht innehaben.

a) Anwartschaftsrecht des K an der Kaffeemaschine

K hat von V gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an der Kaffeemaschine erlangt (siehe oben). Dieses besteht in der Abwandlung auch weiterhin fort. Etwas anderes könnte zwar daraus folgen, dass der spätere Bedingungseintritt unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB geworden ist. Vorliegend ist jedoch trotz der temporären Zahlungsschwierigkeiten des K nicht ersichtlich ist, dass K die letzte Kaufpreisrate gar nicht mehr wird bezahlen können.

bestimmter lediglich relativer unwirksamer Verfügungen (etwa gem. § 883 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Vormerkung). Dies betrifft klassischerweise jedoch gerade nicht das Verhältnis zwischen Eigentümer und Anwartschaftsrechtsinhaber; vielmehr erscheint eine potentiell gegenseitige Besitzberechtigung gerade in diesem Verhältnis geradezu sinnwidrig. Hinzu kommt, dass ein Anwartschaftsrecht lediglich eine Vorstufe zum Eigentumserwerb darstellt, weshalb richtigerweise auch nicht alle Eigentümerbefugnisse und -rechte bereits auf den Anwartschaftsberechtigten Anwendung finden.49 Schließlich ist der Inhaber eines Anwartschaftsrechts insofern auch gar nicht schutzwürdig; denn er hat es in der Regel selbst in der Hand, durch den Bedingungseintritt das Vollrecht Eigentum – und damit ein dann unzweifelhaftes dingliches Besitzrecht – zu erlangen.50

Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass ein Anwartschaftsrecht jedenfalls im Verhältnis zum Eigentümer grundsätzlich kein Recht zum Besitz gewährt. Etwas anderes kann im Einzelfall, um ein unnötiges zeitnahes Hin- und Herverschieben der jeweiligen Sache zu vermeiden, allenfalls aus § 242 BGB (dolo agit) folgen, wenn der Eintritt der entsprechenden Bedingung für den Eigentumserwerb unmittelbar bevorsteht.51 Dies ist hier nicht der Fall.

Zur Vertiefung

Paulus, ZJS 2026, S. 2043.

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