Staatsexamen · ~300 Min.

Examensklausur: Ehe und Espresso

ZJS 2023, S. 1753

§ 1357 BGB§ 303 StGB§ 1353 BGB§ 826 BGB§ 985 BGB§ 932 BGB

Sachverhalt

Die Eheleute F und M leben im gesetzlichen Güterstand. Gemeinsam bewohnen sie eine Gründerzeitvilla in der Vorstadt, obwohl sie schon seit geraumer Zeit tief verschuldet sind. Beide Ehegatten sind selbstständig erwerbstätig und arbeiten von ihren Arbeitszimmern aus. Während F eines Tages auf Geschäftsreise ist, macht sich M auf den Weg zum Markt. Beim Verlassen des Hauses bemerkt M, dass der Angestellte A der Espresso Deluxe GmbH (E-GmbH), deren Geschäftsräume sich ein paar Straßen weiter befinden, vor seiner Einfahrt parkt. Jeden Markttag dreht A in der Vorstadt mit dem so bedruckten „Espresso-Mobil“ der E-GmbH seine „Espresso-Runde“, um den wohlhabenden Bewohnern der Vorstadt hochwertige Espresso-Maschinen direkt vor Ort zu verkaufen. A begutachtet die Villa und die beiden Luxus-Sportwagen in deren Einfahrt. Er wittert ein gutes Geschäft für die E-GmbH und verwickelt M erfolgreich in ein Verkaufsgespräch. Dieser ist ganz begeistert von einer hochwertigen Espresso-Maschine zum Preis von 2.500 €. M weiß, dass er lieber sparen sollte. Da die bisherige Espresso-Maschine der Eheleute aber schon länger kaputt ist, M seinen allmorgendlich im Arbeitszimmer geschlurften Espresso vermisst und er und F nun mal kaffee-begeistert sind, teilt er dem hocherfreuten A seinen Kaufwunsch mit. Allerdings hat M nur 500 € zur Hand, die er A gibt. A und M vereinbaren daher, dass M die restlichen 2.000 € im Laufe eines Monats zahlen könne und die Espresso-Maschine bis dahin im Eigentum der E-GmbH verbleibe. Sodann überreicht A dem M die Espresso-Maschine, die dieser schnell in der Villa abstellt und sich anschließend auf dem Weg zum Markt macht. Drei Wochen später kehrt F von ihrer Geschäftsreise zurück. Sie entdeckt die noch verpackte Espresso-Maschine und stellt M wutentbrannt zur Rede. Es könne nicht sein, dass M ihr „Ehegeld“ so aus dem Fenster werfe. M hat zwar ein schlechtes Gewissen, möchte die Espresso-Maschine aber unbedingt behalten. Kurzerhand bringt F die Espresso-Maschine zu den Geschäftsräumen der E-GmbH und verlangt vom Geschäftsführer G „ihr“ Geld zurück. G erwidert, dass er da nichts machen könne. Schließlich habe man einen Vertrag nur mit M geschlossen. Dieser habe ihm aber gerade telefonisch mitgeteilt, die Espresso-Maschine nicht zurückgeben zu wollen. Ohnehin sei es für eine solche Reklamation viel zu spät. F tritt den Heimweg an, hält aber an ihrer Rückgabeabsicht fest.

Mit eighteen lösen →Alle Klausuren
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.

# Lösungsvorschlag

(1)

(c)

(2)

(b) Abweichende Beurteilung aufgrund der Natur des

(1)

(2)

III. Anspruch der F gegen N aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB und

bb) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 1369 Abs. 1 BGB und

I. Anspruch der F gegen N aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB

Umstritten ist, ob die (bloße) Sachzerstörung ein „fremdes Geschäft“ i.S.d. § 687 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt.1 Ist der Geschäftsführer wie im vorliegenden Fall aber in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (vgl. §§ 2, 106 BGB), so ist er ohnehin nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen verantwortlich (§ 682 BGB). Ein Anspruch der F gegen den 17-jährigen N aus §§ 678 Abs. 2 S. 1, 678 BGB scheidet daher aus.

II. Anspruch der F gegen N aus § 823 Abs. 1 BGB

F könnte gegen N aber einen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens i.H.v. 2.000 € aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

1. Rechtsgutsverletzung

a) (Mit-)Eigentum

In Betracht kommt zunächst eine Eigentumsverletzung in Gestalt der Substanzverletzung der Espresso-Maschine. Das setzt voraus, dass F zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Mit-) Eigentümerin der Espresso-Maschine war. Ursprünglich war die E-GmbH Eigentümerin.

aa) Dingliche Rechtslage vor vollständiger Kaufpreiszahlung

Die Espresso-Maschine wurde aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die vollständige Kaufpreiszahlung an M gem. § 929 S. 1 BGB übereignet (Eigentumsvorbehalt), sodass M vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur ein Anwartschaftsrecht erworben hat. Auch F könnte ein Anwartschaftsrecht erworben haben.

(1) Dingliche Wirkung des § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB

Dies wäre bereits der Fall, wenn es sich bei dem Kauf der Espresso-Maschine um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelte und § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB dingliche Wirkung zukäme.

(a) Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 BGB

M und die nach § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähige E-GmbH, vertreten durch ihren Handlungsgehilfen A gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 59, 55 Abs. 1, 3, 54 Abs. 1 HGB, haben sich wirksam über den Kauf der Espresso-Maschine zu einem Preis von 2.500 € geeinigt. Was zum „angemessenen“ Lebensbedarf eines Ehepaares oder einer Familie gehört (vgl. § 1360a Abs. 1 BGB), bestimmen im Grundsatz die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Ehegatten.3 § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB dient allerdings auch, wenn nicht sogar vorwiegend, dem Gläubigerschutz. Im Interesse des Rechtsverkehrs beurteilt sich die „Angemessenheit“ i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB daher nach dem „nach außen tretenden Lebenszuschnitt der Ehegatten bzw. der Familie“6.

M erwarb die Espresso-Maschine unter anderem, weil er seinen allmorgendlich im Arbeitszimmer geschlurften Espresso vermisste. Der Kauf der Espresso-Maschine könnte daher überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit des M zuzurechnen und somit bereits aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herauszunehmen sein. Kaffee-Konsum im Arbeitszimmer weist zwar einen Bezug zur selbstständigen Tätigkeit des M auf, er befriedigt aber auch alltägliche Bedürfnisse. Weiter sind beide Ehegatten Kaffeetrinker, was insgesamt für einen überwiegend familiären Bezug spricht. Aus demselben Grund ist der Kauf der Espresso-Maschine nicht der persönlichen Freizeitgestaltung nur eines Ehegatten, sondern der gemeinsamen Freizeitgestaltung zuzuordnen. Der Anwendung von § 1357 Abs. 1 BGB steht auch nicht entgegen, dass dem Geschäft durch den Eigentumsvorbehalt ein kreditierendes Element innewohnt. Hiermit erfolgte zwar ein Zahlungsaufschub. Dieser hat durch die Bedingung der Eigentumsübertragung aber ein anderes Gepräge als typische Ratengeschäfte mit wiederkehrenden und zeitlich ausufernden Zahlungsverpflichtungen.

Der Kauf der Espresso-Maschine ist somit dem Lebensbedarf der Familie zuzuordnen, müsste sich aber auch mit dem nach außen tretenden Lebenszuschnitt der Ehegatten decken. Obwohl M und F tief verschuldet sind und sich nach ihrer Vorstellung die Anschaffung der Maschine nicht leisten können, ist durch die Gründerzeitvilla, die wohlhabende Gegend sowie die Luxus-Sportwagen für einen objektiven Betrachter ein Lebenszuschnitt erkennbar geworden, der nicht nur deutlich über dem einer Durchschnittsfamilie liegt, sondern auch über den tatsächlichen Verhältnissen von M und F. Dieser Lebenszuschnitt indiziert für objektive Beobachter, dass gerade Luxusgüter in den täglichen Lebensbedarf fallen, sodass der Kauf einer Espresso-Maschine zu einem Preis von 2.500 € gemessen am Lebenszuschnitt der Ehegatten als angemessen anzusehen ist. Die Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 BGB sind gegeben.

(b) Wirkung des Verbraucherwiderrufs

Allerdings könnte F, indem sie vom Geschäftsführer G „ihr“ Geld zurückverlangte, nicht nur von ihrer Zahlungspflicht durch Widerruf gem. § 355 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB in voller Höhe frei geworden sein, sondern auch die Willenserklärung des M widerrufen haben, soweit daraus eine dingliche Mitberechtigung der F entstanden ist.

Fraglich ist, ob der Verbraucherwiderruf auch auf die etwaige Mitberechtigung aus der dinglichen Einigung Anwendung findet.9 Dagegen sprechen neben der Einordnung seiner Rechtsfolge als Rückgewährschuldverhältnis die allgemeinen Erwägungen zu dinglichen Surrogationsvorschriften (§§ 2019, 2041, 1370 a.F. BGB). Anknüpfungspunkt dinglicher Surrogation ist nicht das obligatorische Rechtsgeschäft als solches, sondern die (wirksame) Übereignung an beispielsweise den Ehegatten, der einen Haushaltsgegenstand ersetzt(e).11 Ob die – wenn auch nur schuldrechtliche – Abstandnahme von dem familiär angemessenen Bedarfsgeschäft als Dreh- und Angelpunkt der Mitberechtigung, das eben nicht nur Surrogatgeschäfte erfasst, ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigt, kann offenbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen wirksamen Verbraucherwiderruf seitens F nicht vorliegen.12

Der zwischen M und der E-GmbH geschlossene Vertrag ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB und erfüllt die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 BGB, sodass jedenfalls M ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Var. 1 BGB zusteht. Über § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB könnte auch F ein Widerrufsrecht zugewiesen sein. Gegen eine solche Mitberechtigung wird angeführt, dass § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich die einseitige Akzessorietät des Schuldverhältnisses anordne. Der nicht handelnde Ehegatte werde nicht Vertragspartei und sei daher für die Entwicklung des Schuldverhältnisses nicht zuständig. Dieses Verständnis findet im Hinblick auf die Entwicklung der Schuld allerdings keine Stütze im Gesetz. § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB ordnet an, dass beide Ehegatten aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden. Warum der nicht handelnde Ehegatte im Hinblick auf die Entwicklung der Schuld „weniger“ berechtigt sein soll als der handelnde Ehegatte, bedarf einer Rechtfertigung, die über die Art der Begründung der Schuld hinausgehen muss. Der durch § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB angeordnete Gläubigerschutz beschränkt sich darauf, dem Gläubiger zwei Gesamtschuldner zu den mit dem handelnden Ehegatten vereinbarten Konditionen zur Hand zu geben, um zufällige Vermögensverschiebungen nicht zu seinen Lasten gehen zu lassen. Weiß der Gläubiger um das Widerrufsrecht des handelnden Ehegatten, ist nicht ersichtlich, warum er auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts beim zweiten Schuldner vertrauen können sollte. Auch der handelnde Ehegatte ist im Hinblick auf seine selbstständige Vermögensverwaltung (vgl. §§ 1363 Abs. 2 S. 1, 1364 BGB) gegenüber dem mitverpflichteten Ehegatten nicht schützenswert. Soll ein Ehegatte für einen anderen Rechte und Pflichten begründen, muss er damit rechnen, dass es auch dem mitverpflichteten Ehegatten erlaubt ist, sich mit Wirkung für ihn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von dieser Verpflichtung wieder zu lösen.14 Die Entwicklung der Schuld basiert daher auf einem Verhältnis gegenseitiger Akzessorietät, sodass die Mitberechtigung gem. § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB die Zuweisung sekundärer Gestaltungsrechte, also auch eines Verbraucherwiderrufs, erfasst. F steht damit über § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Var. 1 BGB zu.17

Das Verhältnis gegenseitiger Akzessorietät wirkt sich auch auf die Frage aus, ob F den Widerruf unabhängig bzw. gegen den Willen des M gegenüber der E-GmbH (vgl. § 164 Abs. 3 BGB) erklären konnte. Zunächst handelte es sich bei der Widerrufserklärung selbst nicht um ein Geschäft i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB18, denn durch die telefonische Rücksprache zwischen G und M ergab sich aus den Umständen, dass die Erklärung der F nicht für M wirken sollte (vgl. § 1357 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Vielmehr steht F aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 1357 Abs. 1 S. 2, 421 BGB19 grundsätzlich eine Einzelbefugnis zu. Eine analoge Anwendung des § 351 BGB, die zu einer gemeinsamen Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts verpflichten würde, scheitert durch die Abschaffung der Verweisung in § 357 Abs. 1 a.F. BGB auf das Rücktrittsrecht bereits am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke.20 Somit könnte nur die akzessorische Haftung des Ehegatten die Annahme eines unteilbaren Verbraucherwiderrufsrechts rechtfertigen. Dem Verhältnis gegenseitiger Akzessorietät würde es aber nicht entsprechen, wenn die Ausübung der Mitberechtigung von der Zustimmung im Sinne einer gleichlautenden Erklärung des anderen Ehegatten abhängig wäre.21 F war daher befugt, den Widerruf unabhängig vom Willen ihres gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten zu erklären.22 Schließlich wirkt sich das Verhältnis gegenseitiger Akzessorietät erneut auf die Frage aus, ob F den für M ausgelösten Fristbeginn gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 S. 1 BGB gegen sich gelten lassen muss. Anders als M hat F die Ware erst am Tag der Widerrufserklärung physisch erhalten und wurde zu keinem Zeitpunkt über ihr Widerrufsrecht belehrt. Ließe man M außer Betracht, wäre der Widerruf der F nach drei Wochen fristgerecht erfolgt. Zweck des nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB aufgeschobenen Fristbeginn ist es, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung über das Festhalten an dem von ihm abgeschlossenen Vertrag zu ermöglichen.23 Der Verbraucher muss nicht nur die Ware auf ihre Eignung und Qualität hin überprüfen können, sondern auch die Kenntnis von der Möglichkeit zum Widerruf haben, sodass das Widerrufsrecht seine Schutzwirkung entfalten kann. Beide Zwecke laufen leer, wenn der nicht handelnde Ehegatte in seiner Abwesenheit über § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB mitverpflichtet werden kann. Eine Zurechnung des Fristbeginns dürfte daher nicht dem geforderten Verbraucherschutzniveau entsprechen.26 Andererseits darf der Geschäftspartner des handelnden Ehegatten darauf vertrauen, dass er zwei Schuldner hat, die Vertragsbedingungen aber nur einmal aushandeln muss. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn er den zweiten Ehegatten über sein Widerrufsrecht belehren müsste, von dessen Existenz der Geschäftspartner noch nicht einmal wissen muss. Ferner entspricht es dem Verhältnis gegenseitiger Akzessorietät, dass die Berechtigung des mithaftenden Ehegatten ebenso, wie sie nicht geringer sein darf als die des handelnden Ehegatten, auch nicht darüber hinaus gehen darf. Begann die Widerrufsfrist für den handelnden Ehegatten zu laufen, muss der mithaftende Ehegatte sich den Fristbeginn daher zurechnen lassen.27 Die Widerrufserklärung der F erfolgte somit außerhalb der Widerrufsfrist.28

(c) Anwendbarkeit des § 1357 BGB auf Verfügungen

Damit stellt sich die Frage, ob F aufgrund von § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anwartschaftsrecht miterworben hat. Auch, wenn der Wortlaut der Norm für eine solche Wirkung offen ist („berechtigt“), unterliefe sie die Wertungen des ehelichen Güterrechts und wäre darüber hinaus nicht auf einen gesetzgeberischen Willen zurückzuführen. Da § 1357 BGB für alle Güterstände gilt, würde in erheblichem Maße gemeinsames Bruchteilsvermögen entstehen, obwohl nur in der Gütergemeinschaft ein gemeinsamer dinglicher Erwerb vorgesehen ist.32 In der Zugewinngemeinschaft würde der Grundsatz der selbstständigen Vermögensverwaltung (§§ 1363 Abs. 2 S. 1, 1364 BGB) konterkariert, Gleiches im Falle der Gütertrennung. Zudem wurde § 1370 BGB a.F., der für die Zugewinngemeinschaft eine dingliche Surrogation bei Haushaltsgegenständen vorsah, abgeschafft. Auch die möglichen Normzwecke des § 1357 BGB gebieten nicht dessen dingliche Wirkung. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die dingliche Mitberechtigung einen Ausgleich für die einseitige Begründung der Mitverpflichtung darstellen könnte. Dies ist im Hinblick auf die gewichtigen systematischen Bedenken aber gerade nicht zwingend und hätte durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommen müssen. (2) Rechtsgeschäftliche Vertretung der F

F könnte aber ein Anwartschaftsrecht erworben haben, wenn man unterstellt, dass, erstens, M im Rahmen seiner dinglichen Einigung mit der E-GmbH, vertreten durch A, möglicherweise auch eine (konkludente) Einigungserklärung im Namen der F abgab, die unmittelbar für und gegen F wirkte (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und, zweitens, F auf Veranlassung der E-GmbH eine besitzrechtliche Position erhielt, ihr die Sache also übergeben wurde (vgl. § 929 S. 1 BGB). Allerdings hat M nicht ausdrücklich in fremdem Namen gehandelt. Aus den Umständen ergab sich nicht, dass eine Einigungserklärung im Namen der F erfolgen sollte (vgl. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB).

(a) Geschäft für den, den es angeht

Ausnahmsweise könnte die fehlende Offenkundigkeit dadurch unbeachtlich sein, dass es sich bei dem Erwerb der Espresso-Maschine möglicherweise um ein verdecktes „Geschäft für den, den es angeht“ handelte. Diese „verdeckte Stellvertretung“37 auch auf der Verfügungsebene wird anerkannt, da die Person des eigentlichen Vertragspartners bei Alltagsgeschäften in der Regel irrelevant ist, der Geschäftspartner also keines besonderen Schutzes bedarf. Dabei wird mehrheitlich eine Anwendung nur auf solche Alltagsgeschäfte befürwortet, die sich durch einen sofortigen Leistungsaustausch auszeichnen und kein kreditierendes Element aufweisen. Beide Kriterien sind im vorliegenden Fall durch die Teilleistung i.H.v. 500 € und den Eigentumsvorbehalt auf Seiten der E-GmbH nicht erfüllt.

(b) Abweichende Beurteilung aufgrund der Natur des Verpflichtungsgeschäfts

Eine abweichende Beurteilung könnte sich jedoch daraus rechtfertigen, dass die Espresso-Maschine ein Haushaltsgegenstand ist und es sich bei dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft um ein Geschäft i.S.d. § 1357 BGB handelte. Hierfür wird angeführt, dass Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft werde, nach allgemeinem Verständnis regelmäßig den Eheleuten gemeinsam gehöre.41 Erfolge das Geschäft unter den Voraussetzungen des § 1357 BGB, greife die Vorstellung des Gesetzgebers, dass solche Geschäfte regelmäßig auf den gemeinsamen Erwerb gerichtet seien.42 Dabei sei auch die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt erfasst.43 Gegen dieses „erweiterte“ Verständnis eines „Geschäfts für den, den es angeht“ spricht allerdings, dass auch, wenn man beiden Ehegatten einen mutmaßlichen Willen zum gemeinsamen Erwerb unterstellt, damit noch keine Aussage über die fehlende Schutzwürdigkeit des Geschäftspartners getroffen ist. Diese bildet aber gerade den Ausgangspunkt für die Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip. Spricht man § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB keine dingliche Wirkung zu und verzichtet im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung auf die einschränkenden Voraussetzungen des „Geschäfts für den, den es angeht“, so wird das, was das Gesetz versagt, was aber als erwünscht scheint, in den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hineininterpretiert und zugleich als Regel gesetzt. Dies ist mit der Wertung des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1357 BGB, also auf dinglicher Ebene, auch bei einem Erwerb von Hausratsgegenständen nicht vereinbar. Es gelten somit die allgemeinen Voraussetzungen des „Geschäfts für den, den es angeht“, die hier nicht erfüllt sind.46 F hat kein Anwartschaftsrecht erworben.

bb) Dingliche Rechtslage durch vollständige Kaufpreiszahlung

Durch die vollständige Kaufpreiszahlung des M ist die aufschiebende Bedingung eingetreten, sodass M Alleineigentum an der Espresso-Maschine erwarb. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass im Anschluss daran M der F kein Miteigentum an der Espresso-Maschine einräumte. F war zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses keine (Mit-)Eigentümerin.

b) (Berechtigter) Mitbesitz

Durch die Substanzverletzung an der Espressomaschine könnte mit dem berechtigten Mitbesitz der F aber ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 Var. 5 BGB verletzt worden sein. Die nahezu einhellig geteilte Anerkennung des berechtigten Besitzes als sonstiges Recht beruht auf der Einsicht, dass zwar der (schlichte) Besitz in den Grenzen der Selbsthilferechte und possessorischen Besitzschutzansprüche erga omnes wehrfähig ist, erst das Besitzrecht aber Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen soll. Das gilt auch für den berechtigten Mitbesitz.50

aa) Besitzrecht

Für ein Besitzrecht der F kommen hier mehrere Anknüpfungspunkte in Betracht.

(1) § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB

F ist über § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB mitverpflichtet und -berechtigt. Hieraus könnte sich grundsätzlich (auch) ein Recht zum Besitz ergeben.

(2) § 1353 BGB

Zudem wird aus § 1353 BGB das Recht eines Ehegatten zum Mitbesitz an Haushaltsgegenständen abgeleitet, das aber nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden können soll.52 Diese Einschränkung verfängt i.R.v. § 823 Abs. 1 BGB nicht, da nicht auf das Recht zum Besitz als solches, sondern auf den berechtigten Besitz (die „Kombination“) abgestellt wird.53

bb) Keine Sachherrschaft aus §§ 1353, 1357 Abs. 1 S. 2 BGB

Fraglich ist aber, ob F neben dem Besitzrecht auch die tatsächliche Sachherrschaft über die Espresso-Maschine mit entsprechendem Besitzwillen hat. Aus § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB selbst kann das gerade nicht folgen.54 Dasselbe gilt für § 1353 BGB. Auch die Begründung von Mitbesitz nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht, scheidet entsprechend den obigen Erwägungen mangels einer Übergabe an F aus.

cc) Mitbesitz aus tatsächlicher Haushaltszugehörigkeit

Allerdings befindet sich die Espresso-Maschine als Haushaltsgegenstand im ehelichen Haus und damit (auch) in der tatsächlichen Herrschaftssphäre der F. Zwar könnte gegen einen erforderlichen eigenen Besitzwillen der F sprechen, dass sie die Espresso-Maschine (weiterhin) nicht behalten will. Diese Rückgabeabsicht ist aber gerade Ausdruck eines Herrschaftsbewusstseins. Insofern ist davon auszugehen, dass M entsprechend seiner Verpflichtung der F Mitbesitz an der Espresso-Maschine als Haushaltsgegenstand einräumte. Der (mit)besitzende Nichteigentümer-Ehegatte ist Besitzmittler des Eigentümer-Ehegatten.56 Daraus folgt, dass M zugleich berechtigter unmittelbarer und mittelbarer Eigenmitbesitzer, die F berechtigte unmittelbare Fremdmitbesitzerin der Espresso-Maschine zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses war.

Durch die von ihm ausgehende Substanzverletzung der Espresso-Maschine hat N die Nutzungsmöglichkeit der F aufgehoben und damit den berechtigten Mitbesitz der F haftungsbegründend kausal verletzt.

2. Rechtswidrigkeit, Verschulden

Die Rechtswidrigkeit ist vorliegend indiziert. Von der Verschuldensfähigkeit des N, die sich nach § 828 Abs. 3 BGB richtet, ist auszugehen. Dem steht die i.S.d. § 3 S. 1 a.E. JGG mangelnde Steuerungsfähigkeit des N nicht entgegen. § 828 Abs. 3 BGB verlangt nur eine Einsichtsfähigkeit. N handelte vorsätzlich und hat damit die Rechtsgutsverletzung zu verschulden, § 276 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Haftungsausfüllender Tatbestand

Fraglich ist allerdings, ob F als (Mit-)Besitzerin auch den Substanzschaden gem. § 251 BGB i.H.v. 2.000 € ersetzt verlangen kann. Unbestritten kann der berechtigte (Mit-)Besitzer den Nutzungsschaden geltend machen, also Ersatz für die Nachteile verlangen, die durch den zeitweisen Ausfall der Sache entstehen.57 Im Falle eines umfassenden Substanzschadens ist zwar auch die Möglichkeit zur Nutzung der Sache eingeschränkt bzw. aufgehoben. Die Berechtigung, den Substanzschaden geltend zu machen, ist aber Ausfluss des Rechtes an der Sachsubstanz. Das Substanzrecht steht dem Eigentümer und nicht dem (Mit-)Besitzer zu.58 Der Substanzschaden ist daher nicht vom Zweck des Besitzschutzes über § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Dementsprechend ist eine Aktivlegitimation der (Mit-)Besitzerin F zur Geltendmachung des Substanzschadens zu verneinen.

4. Ergebnis

F hat gegen N keinen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens aus § 823 Abs. 1 BGB.

III. Anspruch der F gegen N aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB und § 303 StGB

In Betracht kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. § 858 Abs. 1 BGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des unmittelbaren Besitzers, sodass F vom persönlichen Schutzbereich erfasst ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob die bloße Sachzerstörung durch M eine Besitzstörung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB darstellt. § 858 Abs. 1 BGB dient der Abwehr tatsächlicher Besitzstörungen, was sich auch auf die Schutzgesetzeigenschaft und damit die Ersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB auswirkt.60 Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Pflicht zum Ersatz des Substanzschadens nicht (mehr) vom abwehrrechtlichen Schutzzweck des § 858 Abs. 1 BGB erfasst, denn sie ist Kompensation für den rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das allein dem Eigentümer zugewiesene Substanzrecht. Ein Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB scheidet somit aus.

In Betracht kommt aber ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB. § 303 StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB61, das N verletzt hat. Zwar war er steuerungsunfähig i.S.d. § 3 S. 1 a.E. JGG und damit strafrechtlich nicht verantwortlich. Die Verschuldensfähigkeit bei einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB richtet sich aber nach den §§ 827, 828 BGB.62 Nichtsdestotrotz scheitert eine Pflicht des N zum Ersatz des Substanzschadens gegenüber F bereits daran, dass F als (Mit-)Besitzerin nicht vom persönlichen Schutzbereich des § 303 StGB erfasst ist. § 303 StGB schützt nur den Eigentümer.63 F hat gegen N daher auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB.

IV. Anspruch der F gegen N aus § 826 BGB

Entsprechend den obigen Ausführungen kommt als Anknüpfungspunkt für eine Haftung des N nach § 826 BGB als tatbestandlicher Schaden nur die entgangene Nutzungsmöglichkeit der Espresso-Maschine, nicht aber der Substanzschaden i.H.v. 2.000 €, in Betracht. Sofern man das neidgeleitete Handeln des N als vorsätzliche sittenwidrige Handlung einstuft, ist der Substanzschaden aber ebensowenig von der Haftung des N gegenüber F erfasst. F hat gegen N daher keinen Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens aus § 826 BGB.

Zur Vertiefung

Rentsch, ZJS 2023, S. 1753.

Klausuren zu denselben Themen

Ein umstrittenes Fernsehinterview · SchwerpunktWem gehört was??? · SchwerpunktDas Segelboot · SchwerpunktTrau, schau, wem · SchwerpunktHaftung in der GmbH bei Fortlassung des Rechtsformzusatzes nach §§ 4, 5a Abs. 1 GmbHG · SchwerpunktDer etwas andere Stromkabelfall … · Schwerpunkt