Zivilrecht · Definition
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)
§ 326 BGB§ 446 BGB§ 447 BGB
Die Gegenleistungsgefahr (auch: Preisgefahr) bezeichnet das Risiko, bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache dennoch den Kaufpreis zahlen zu müssen. Sie regelt, welche Partei den wirtschaftlichen Nachteil des zufälligen Untergangs trägt.