Zivilrecht · Definition

Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)

§ 326 BGB§ 446 BGB§ 447 BGB

Die Gegenleistungsgefahr (auch: Preisgefahr) bezeichnet das Risiko, bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache dennoch den Kaufpreis zahlen zu müssen. Sie regelt, welche Partei den wirtschaftlichen Nachteil des zufälligen Untergangs trägt.

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