Zivilrecht · Definition
Leistungsgefahr (Sachgefahr)
§ 275 BGB
Die Leistungsgefahr (auch: Sachgefahr) bezeichnet das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Sache. Sie betrifft die Frage, ob der Schuldner trotz Untergangs der Sache noch zur Leistung verpflichtet bleibt oder ob seine Leistungspflicht erlischt.