Zivilrecht · Definition

Leistungsgefahr (Sachgefahr)

§ 275 BGB

Die Leistungsgefahr (auch: Sachgefahr) bezeichnet das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Sache. Sie betrifft die Frage, ob der Schuldner trotz Untergangs der Sache noch zur Leistung verpflichtet bleibt oder ob seine Leistungspflicht erlischt.

Verwandte Begriffe

Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen