Zivilrecht · Definition
Versendungskauf
§ 447 BGB§ 475 Abs. 2 BGB
Beim Versendungskauf schuldet der Verkäufer die Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Schickschuld). Die Preisgefahr geht gemäß § 447 BGB mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Käufer über, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.