Zivilrecht · Definition

Versendungskauf

§ 447 BGB§ 475 Abs. 2 BGB

Beim Versendungskauf schuldet der Verkäufer die Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Schickschuld). Die Preisgefahr geht gemäß § 447 BGB mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Käufer über, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

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