Zivilrecht · Definition

Kaufvertrag

§ 433 BGB

Was versteht man unter „Kaufvertrag“?

Ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Veräußerer zur mangelfreien Verschaffung von Eigentum und Besitz an einem Gegenstand und der Erwerber zur Zahlung des vereinbarten Preises sowie zur Abnahme der Sache verpflichtet.

Rechtsprechung zu diesen Normen

JungbullenBGH VIII ZR 271/87 · BGHZ 106, 110Pinneberger WeinversteigerungBGH VIII ZR 200/05 · BGHZ 170, 31

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 257/23Urteil vom 06.05.2026 · zu § 433 BGB

1. Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 73/24Urteil vom 06.05.2026 · zu § 433 BGB

Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 83/25Beschluss vom 26.02.2026 · zu § 433 BGB

Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 433 BGB · Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Kaufpreisanspruch des VerkäufersKaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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