Zivilrecht · Definition

Kaufvertrag

§ 433 BGB

Ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Veräußerer zur mangelfreien Verschaffung von Eigentum und Besitz an einem Gegenstand und der Erwerber zur Zahlung des vereinbarten Preises sowie zur Abnahme der Sache verpflichtet.

Wird geprüft in

Kaufpreisanspruch des VerkäufersKaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

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