Zivilrecht · Definition
Rechtskauf
§ 453 Abs. 1 BGB
Ein Kaufvertrag über unkörperliche Gegenstände wie Forderungen, Patente oder sonstige veräußerbare Rechte, auf den die Regeln des Sachkaufs entsprechend anzuwenden sind.
Zivilrecht · Definition
Ein Kaufvertrag über unkörperliche Gegenstände wie Forderungen, Patente oder sonstige veräußerbare Rechte, auf den die Regeln des Sachkaufs entsprechend anzuwenden sind.