Zivilrecht · Definition
Veritätshaftung
§ 453 BGB
Die Veritätshaftung beim Rechtskauf bezeichnet die Haftung des Verkäufers dafür, dass das verkaufte Recht tatsächlich besteht (Verität = Echtheit des Rechts). Sie ist die Entsprechung zur Sachmangelhaftung beim Sachkauf.