Zivilrecht · Definition

Veritätshaftung

§ 453 BGB

Die Veritätshaftung beim Rechtskauf bezeichnet die Haftung des Verkäufers dafür, dass das verkaufte Recht tatsächlich besteht (Verität = Echtheit des Rechts). Sie ist die Entsprechung zur Sachmangelhaftung beim Sachkauf.

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