Zivilrecht · Definition
Veritätshaftung
Was versteht man unter „Veritätshaftung“?
Die Veritätshaftung beim Rechtskauf bezeichnet die Haftung des Verkäufers dafür, dass das verkaufte Recht tatsächlich besteht (Verität = Echtheit des Rechts). Sie ist die Entsprechung zur Sachmangelhaftung beim Sachkauf.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Aneignungsrecht des Landesfiskus aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB. Das Grundbuchamt darf daher eine aufgrund einer Aneignungserklärung beantragte Eigentumseintragung nicht von der Vorlage eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zweiterwerb von Fondsanteilen, Pflicht zur Prüfung der Anwendbarkeit von deutschem oder ausländischem Sachrecht 1. Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen gehen nicht in den Anteilscheinen verbriefte Sekundäransprüche auf den Zweiterwerber nur über, wenn sie mit dem verbrieften Recht mitübertragen worden sind (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 und vom 2. …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Anlagebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung in Investmentvertrag, Erst- und Zweiterwerb von Fondsanteilen 1. Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: 1 § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.