Zivilrecht · Definition

Bonitätshaftung

§ 453 BGB

Die Bonitätshaftung beim Rechtskauf bezeichnet die (umstrittene) Haftung des Verkäufers dafür, dass der Schuldner des verkauften Rechts auch tatsächlich leistungsfähig ist (Bonität = Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners). Sie geht über die bloße Veritätshaftung hinaus.

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