Zivilrecht · Definition
Bonitätshaftung
§ 453 BGB
Die Bonitätshaftung beim Rechtskauf bezeichnet die (umstrittene) Haftung des Verkäufers dafür, dass der Schuldner des verkauften Rechts auch tatsächlich leistungsfähig ist (Bonität = Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners). Sie geht über die bloße Veritätshaftung hinaus.