Zivilrecht · Definition

Preisgefahr / Gegenleistungsgefahr

§ 326 BGB§ 446 BGB§ 447 BGB

Die Preisgefahr (auch Gegenleistungsgefahr) bezeichnet das Risiko, die vereinbarte Gegenleistung (z. B. den Kaufpreis) erbringen zu müssen, obwohl die Leistung infolge eines zufälligen Ereignisses ausbleibt. Grundsätzlich trägt der Schuldner die Preisgefahr bis zur Erfüllung (§ 326 I BGB).

Klausurformel – so schreibst du es

Die Preisgefahr liegt beim Gläubiger, wenn dieser nach § 326 II BGB verantwortlich oder in Annahmeverzug ist oder die Gefahr bereits nach den §§ 446, 447 BGB übergegangen ist.

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