Zivilrecht · Definition

Sachgefahr / Leistungsgefahr

§ 275 BGB§ 326 BGB

Die Sachgefahr (auch Leistungsgefahr) bezeichnet das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistungssache. Trägt der Schuldner die Sachgefahr, bleibt er zur Leistung verpflichtet bzw. wird von ihr frei, ohne die Gegenleistung beanspruchen zu können.

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