Zivilrecht · Definition
Objektiver Fehlerbegriff
§ 434 Abs. 3 BGB
Ein Sachmangel liegt nach dem objektiven Fehlerbegriff vor, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (objektive Verkehrserwartung). Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, insbesondere Werbung, sind zu berücksichtigen.