Zivilrecht · Definition
Subjektiver Fehlerbegriff
§ 434 Abs. 2 BGB
Ein Sachmangel liegt nach dem subjektiven Fehlerbegriff vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht, insbesondere von einer Beschaffenheitsvereinbarung oder der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit.