Zivilrecht · Definition

Subjektiver Fehlerbegriff

§ 434 Abs. 2 BGB

Ein Sachmangel liegt nach dem subjektiven Fehlerbegriff vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht, insbesondere von einer Beschaffenheitsvereinbarung oder der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit.

Verwandte Begriffe

Objektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen