Zivilrecht · Definition
Montagefehler
§ 434 Abs. 4 BGB
Ein Montagefehler liegt vor, wenn die vom Verkäufer geschuldete Montage fehlerhaft ausgeführt wurde (§ 434 IV Nr. 1 BGB) oder wenn die Kaufsache aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung falsch montiert worden ist (§ 434 IV Nr. 2 BGB). In beiden Fällen gilt die Sache als mangelhaft.