Zivilrecht · Kaufrecht

Minderung des Kaufpreises

§ 437 Nr. 2 BGB§ 441 BGB

Gestaltungsrecht des Käufers: Herabsetzung des Kaufpreises statt Rücktritt bei mangelhafter Kaufsache; teilweise Rückzahlung über § 441 Abs. 4 BGB.

Aufbau

  1. I. Wirksamer Kaufvertrag · § 433 BGB
  2. II. Mangel bei Gefahrübergang · §§ 434, 435, 446 BGB
  3. III. Rücktrittsvoraussetzungen · §§ 437 Nr. 2, 323 BGBDie Minderung setzt die Voraussetzungen des Rücktritts voraus – insbesondere erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. deren Entbehrlichkeit (§§ 323 Abs. 2, 440).
  4. 1. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung · § 323 Abs. 1 BGB
  5. 2. oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung · §§ 323 Abs. 2, 440 BGB
  6. IV. Minderungserklärung · § 441 Abs. 1 S. 1 BGBGestaltungserklärung; anders als beim Rücktritt auch bei unerheblichem Mangel möglich (§ 441 Abs. 1 S. 2).
  7. V. Rechtsfolge: Herabsetzung des Kaufpreises · § 441 Abs. 3 BGBRelative Berechnungsmethode: geminderter Preis = Kaufpreis × (Wert mangelhaft / Wert mangelfrei).
  8. 1. Rückzahlung des Mehrbetrags · § 441 Abs. 4 BGB

Typische Klausurfehler

  • Minderung statt Rücktritt: Bei UNERHEBLICHEN Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2), die Minderung bleibt möglich (§ 441 Abs. 1 S. 2) – beliebte Abgrenzungsfrage.
  • Relative Berechnungsmethode nach § 441 Abs. 3: nicht einfach die Reparaturkosten abziehen, sondern das Wertverhältnis mangelfrei/mangelhaft auf den Kaufpreis übertragen.
  • Minderung ist Gestaltungsrecht: einmal erklärt, bindend – ein späterer Wechsel zum Rücktritt ist ausgeschlossen (ius variandi endet mit der Erklärung).
  • Vorrang der Nacherfüllung: ohne erfolglose Fristsetzung (oder Entbehrlichkeit) keine Minderung – häufiger Klausurfehler, direkt auf § 441 zu springen.

Definitionen zu diesem Schema

MinderungNacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)Unerheblicher MangelMangelschaden / MangelfolgeschadenSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz neben der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)
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