Zivilrecht · Kaufrecht
Minderung des Kaufpreises
§ 437 Nr. 2 BGB§ 441 BGB
Gestaltungsrecht des Käufers: Herabsetzung des Kaufpreises statt Rücktritt bei mangelhafter Kaufsache; teilweise Rückzahlung über § 441 Abs. 4 BGB.
Aufbau
- I. Wirksamer Kaufvertrag · § 433 BGB
- II. Mangel bei Gefahrübergang · §§ 434, 435, 446 BGB
- III. Rücktrittsvoraussetzungen · §§ 437 Nr. 2, 323 BGBDie Minderung setzt die Voraussetzungen des Rücktritts voraus – insbesondere erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. deren Entbehrlichkeit (§§ 323 Abs. 2, 440).
- 1. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung · § 323 Abs. 1 BGB
- 2. oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung · §§ 323 Abs. 2, 440 BGB
- IV. Minderungserklärung · § 441 Abs. 1 S. 1 BGBGestaltungserklärung; anders als beim Rücktritt auch bei unerheblichem Mangel möglich (§ 441 Abs. 1 S. 2).
- V. Rechtsfolge: Herabsetzung des Kaufpreises · § 441 Abs. 3 BGBRelative Berechnungsmethode: geminderter Preis = Kaufpreis × (Wert mangelhaft / Wert mangelfrei).
- 1. Rückzahlung des Mehrbetrags · § 441 Abs. 4 BGB
Typische Klausurfehler
- Minderung statt Rücktritt: Bei UNERHEBLICHEN Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2), die Minderung bleibt möglich (§ 441 Abs. 1 S. 2) – beliebte Abgrenzungsfrage.
- Relative Berechnungsmethode nach § 441 Abs. 3: nicht einfach die Reparaturkosten abziehen, sondern das Wertverhältnis mangelfrei/mangelhaft auf den Kaufpreis übertragen.
- Minderung ist Gestaltungsrecht: einmal erklärt, bindend – ein späterer Wechsel zum Rücktritt ist ausgeschlossen (ius variandi endet mit der Erklärung).
- Vorrang der Nacherfüllung: ohne erfolglose Fristsetzung (oder Entbehrlichkeit) keine Minderung – häufiger Klausurfehler, direkt auf § 441 zu springen.