Zivilrecht · Definition

Minderung

§ 441 BGB

Ein Gestaltungsrecht des Käufers, den Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Wird geprüft in

Minderung des KaufpreisesKaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

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