Zivilrecht · Definition

Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)

§ 280 Abs. 1 BGB§ 437 BGB

Was versteht man unter „Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)“?

Der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden. Er entsteht unabhängig vom endgültigen Ausbleiben der Nacherfüllung und wird nach § 280 I BGB geltend gemacht.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Pinneberger WeinversteigerungBGH VIII ZR 200/05 · BGHZ 170, 31Drittschadensliquidation (Hühnerpest)BGH VIII ZR 110/66 · BGHZ 51, 91Linoleumrollen-Fall (c.i.c.)RG VI 247/10 · RGZ 78, 239

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 79/25Urteil vom 09.07.2026 · zu § 280 Abs. 1 BGB

1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Anspruchsübergang findet auch statt, wenn der Versicherer trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung, in der irrtümlichen Annahme einer solchen Verpflichtung oder aber in Kenntnis einer fehlenden Verpflichtung ("bewusste …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZR 93/25Urteil vom 11.06.2026 · zu § 280 Abs. 1 BGB

1. Die Kosten einer vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholten Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners sind grundsätzlich kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden. Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung ist diese Auskunft für die Verfolgung seiner Rechte grundsätzlich nicht erforderlich. 2. Der Gläubiger trägt die Darlegungs- …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 231/23Urteil vom 09.06.2026 · zu § 280 Abs. 1 BGB

1. Bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge handelt es sich um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 6, 21, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR …

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BGH 5. Zivilsenat V ZR 78/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 437 BGB

1. Der entschuldigte Überbau stellt für den Käufer des Stammgrundstücks keinen Rechtsmangel dar, sondern kann nur einen Sachmangel begründen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1981 - V ZR 25/80, NJW 1981, 1362). 2. Zur verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss unter Austausch der rechtlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 280 BGB · Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 437 BGB · Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1 nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2 nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3 nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Schadensersatz neben der Leistung ist der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden.

Wird geprüft in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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