Zivilrecht · Definition
Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)
§ 280 Abs. 1 BGB§ 437 BGB
Der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden. Er entsteht unabhängig vom endgültigen Ausbleiben der Nacherfüllung und wird nach § 280 I BGB geltend gemacht.
Klausurformel – so schreibst du es
Schadensersatz neben der Leistung ist der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden.