Zivilrecht · Definition

Schadensersatz neben der Leistung (Kaufrecht)

§ 280 Abs. 1 BGB§ 437 BGB

Der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden. Er entsteht unabhängig vom endgültigen Ausbleiben der Nacherfüllung und wird nach § 280 I BGB geltend gemacht.

Klausurformel – so schreibst du es

Schadensersatz neben der Leistung ist der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden.

Wird geprüft in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Schadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)MangelfolgeschadenWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen