Zivilrecht · Definition
Mangelfolgeschaden
§ 280 Abs. 1 BGB§ 437 BGB
Schaden, der über den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache hinaus an anderen Rechtsgütern des Käufers durch die Lieferung der mangelhaften Sache entsteht. Er ist nach § 280 I BGB ersatzfähig und vom Verzögerungsschaden abzugrenzen.