Zivilrecht · Definition

Mangelfolgeschaden

§ 280 Abs. 1 BGB§ 437 BGB

Schaden, der über den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache hinaus an anderen Rechtsgütern des Käufers durch die Lieferung der mangelhaften Sache entsteht. Er ist nach § 280 I BGB ersatzfähig und vom Verzögerungsschaden abzugrenzen.

Wird geprüft in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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