Zivilrecht · Definition
Unerheblicher Mangel
§ 323 BGB§ 441 BGB
Ein Mangel ist unerheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers geringfügig ist. In diesem Fall ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen; der Nacherfüllungsanspruch und das Minderungsrecht bleiben jedoch bestehen (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB).
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Mangel ist unerheblich, wenn die Pflichtverletzung geringfügig ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rücktrittserklärung.