Zivilrecht · Definition

Unerheblicher Mangel

§ 323 BGB§ 441 BGB

Ein Mangel ist unerheblich i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers geringfügig ist. In diesem Fall ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen; der Nacherfüllungsanspruch und das Minderungsrecht bleiben jedoch bestehen (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB).

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Mangel ist unerheblich, wenn die Pflichtverletzung geringfügig ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rücktrittserklärung.

Wird geprüft in

Rücktritt vom gegenseitigen VertragLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Minderung des KaufpreisesKaufrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

SachmangelWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen