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Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht

Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag

§ 323 BGB§ 437 Nr. 2 BGB

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung — verschuldensunabhängig.

Aufbau

  1. I. Gegenseitiger Vertrag
  2. II. Rücktrittsgrund
  3. 1. Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung · § 323 Abs. 1 BGB
  4. 2. Erfolglose Fristsetzung · § 323 Abs. 1 BGB
  5. 3. Entbehrlichkeit der Frist · § 323 Abs. 2, § 440 BGB
  6. III. Kein Ausschluss
  7. 1. Unerheblicher Mangel · § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
  8. 2. Überwiegende eigene Verantwortlichkeit · § 323 Abs. 6 BGB
  9. IV. Rücktrittserklärung · § 349 BGB
  10. V. Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis · §§ 346 ff. BGB

Typische Klausurfehler

  • Kein Vertretenmüssen nötig (anders als § 281) — Rücktritt ist verschuldensunabhängig.
  • Rücktritt und Schadensersatz sind kombinierbar (§ 325 BGB).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata