Zivilrecht · Leistungsstörungsrecht
Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag
§ 323 BGB§ 437 Nr. 2 BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung — verschuldensunabhängig.
Aufbau
- I. Gegenseitiger Vertrag
- II. Rücktrittsgrund
- 1. Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung · § 323 Abs. 1 BGB
- 2. Erfolglose Fristsetzung · § 323 Abs. 1 BGB
- 3. Entbehrlichkeit der Frist · § 323 Abs. 2, § 440 BGB
- III. Kein Ausschluss
- 1. Unerheblicher Mangel · § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
- 2. Überwiegende eigene Verantwortlichkeit · § 323 Abs. 6 BGB
- IV. Rücktrittserklärung · § 349 BGB
- V. Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis · §§ 346 ff. BGB
Typische Klausurfehler
- Kein Vertretenmüssen nötig (anders als § 281) — Rücktritt ist verschuldensunabhängig.
- Rücktritt und Schadensersatz sind kombinierbar (§ 325 BGB).