Zivilrecht · Definition
Fristsetzung
Was versteht man unter „Fristsetzung“?
Die Fristsetzung ist die Bestimmung eines Zeitraums, binnen dessen der Schuldner die geschuldete Leistung erbringen soll; sie ist Voraussetzung für weitergehende Rechtsbehelfe wie Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung, unterscheidet sich aber von der Mahnung dadurch, dass sie nur einen zukünftigen Zeitpunkt setzt und keine sofortige Leistung verlangt.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Bei der Beratung im Zusammenhang mit der Sicherung bzw. Begrenzung bestehender Zinsänderungsrisiken durch Zinssatz-Swap-Verträge handelt es sich um eine Anlage- und nicht um eine Finanzierungsberatung, so dass die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze anzuwenden sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 6, 21, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistung selbst - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - durch Urteil zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Eine im Rahmen eines Einheimischenmodells vereinbarte Bauverpflichtung begründet regelmäßig keine Primärverpflichtung, sondern eine Obliegenheit des Grundstückskäufers. 2. Zum Beginn einer vertraglich vereinbarten Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Gemeinde im Einheimischenmodell.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1 der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2 der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder 3 im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.