Zivilrecht · Definition

Fristsetzung

§ 281 BGB§ 323 BGB

Die Fristsetzung ist die Bestimmung eines Zeitraums, binnen dessen der Schuldner die geschuldete Leistung erbringen soll; sie ist Voraussetzung für weitergehende Rechtsbehelfe wie Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung, unterscheidet sich aber von der Mahnung dadurch, dass sie nur einen zukünftigen Zeitpunkt setzt und keine sofortige Leistung verlangt.

Wird geprüft in

Rücktritt vom gegenseitigen VertragLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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