Zivilrecht · Definition

Mahnung

§ 286 Abs. 1 BGB

Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Sie ist eine geschäftsähnliche Handlung und setzt eine fällige und durchsetzbare Leistungspflicht voraus.

Verwandte Begriffe

SchuldnerverzugWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen