Zivilrecht · Definition
Schuldnerverzug
§ 286 BGB§ 287 BGB§ 288 BGB
Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige und durchsetzbare Leistung trotz Mahnung (oder Mahnungsersatz) nicht erbringt und dies zu vertreten hat. Er begründet verschärfte Haftung einschließlich Zufallshaftung und Pflicht zum Ersatz des Verzögerungsschadens.