Zivilrecht · Definition

Schuldnerverzug

§ 286 BGB§ 287 BGB§ 288 BGB

Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige und durchsetzbare Leistung trotz Mahnung (oder Mahnungsersatz) nicht erbringt und dies zu vertreten hat. Er begründet verschärfte Haftung einschließlich Zufallshaftung und Pflicht zum Ersatz des Verzögerungsschadens.

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