Zivilrecht · Definition
Gläubigerverzug (Annahmeverzug)
§ 293 BGB§ 294 BGB§ 295 BGB§ 296 BGB
Gläubigerverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder die erforderliche Mitwirkung verweigert, ohne dass ein Ausschlussgrund vorliegt. Verschulden des Gläubigers ist nicht erforderlich.