Zivilrecht · Definition
Relatives Fixgeschäft
§ 323 BGB§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Parteien einen bestimmten Leistungstermin vereinbart haben, bei dessen Versäumnis der Gläubiger ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten kann, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen.