Zivilrecht · Definition

Relatives Fixgeschäft

§ 323 BGB§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Parteien einen bestimmten Leistungstermin vereinbart haben, bei dessen Versäumnis der Gläubiger ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten kann, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen.

Wird geprüft in

Rücktritt vom gegenseitigen VertragLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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