Zivilrecht · Definition
Beschaffenheitsgarantie
§ 443 BGB§ 444 BGB
Eine Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit das Einstehenwollen für das Vorliegen dieser Eigenschaft zum Ausdruck bringt. Sie ist von der bloßen Beschaffenheitsvereinbarung abzugrenzen.