Zivilrecht · Definition
Rechtmäßiges Alternativverhalten
§ 249 BGB§ 280 BGB
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greift, wenn der Schädiger geltend macht, dass er auch bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Schaden verursacht hätte. Er schließt die Haftung nur aus, wenn der Schaden mit Sicherheit eingetreten wäre.