Zivilrecht · Definition
Kleiner Schadensersatz
§ 281 BGB§ 280 BGB
Der kleine Schadensersatz bezeichnet den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass die Leistung mangelhaft erbracht wurde, ohne dass der Gläubiger die Gegenleistung zurückgibt; er behält den Vertrag aufrecht und verlangt nur den Minderungsschaden.