Zivilrecht · Definition
Großer Schadensersatz
§ 281 Abs. 1 BGB
Der große Schadensersatz i.S.d. § 281 I 2, 3 BGB ermöglicht dem Gläubiger, Schadensersatz für das gesamte Erfüllungsinteresse zu verlangen und die eigene Leistung zurückzubehalten; er setzt voraus, dass die Leistung so erheblich mangelhaft ist, dass kein Interesse an einer Teilerfüllung besteht oder die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.