Zivilrecht · Definition

Großer Schadensersatz

§ 281 Abs. 1 BGB

Der große Schadensersatz i.S.d. § 281 I 2, 3 BGB ermöglicht dem Gläubiger, Schadensersatz für das gesamte Erfüllungsinteresse zu verlangen und die eigene Leistung zurückzubehalten; er setzt voraus, dass die Leistung so erheblich mangelhaft ist, dass kein Interesse an einer Teilerfüllung besteht oder die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.

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