Zivilrecht · Definition

Vorsatz

§ 276 BGB

Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit; ausreichend ist auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) als billigendes Inkaufnehmen des rechtswidrigen Erfolgs.

Klausurformel – so schreibst du es

Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung mit Wissen und Wollen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit begeht; dolus eventualis genügt (billigendes Inkaufnehmen).

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