Zivilrecht · Definition
Vorsatz
§ 276 BGB
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit; ausreichend ist auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) als billigendes Inkaufnehmen des rechtswidrigen Erfolgs.
Klausurformel – so schreibst du es
Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung mit Wissen und Wollen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit begeht; dolus eventualis genügt (billigendes Inkaufnehmen).