Strafrecht · Definition

Fahrlässigkeit

§ 15 StGB

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er den Tatbestand verwirklicht (unbewusste Fahrlässigkeit), oder den Erfolg zwar für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).

Wird geprüft in

Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen