Strafrecht · Definition
Fahrlässigkeit
§ 15 StGB
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er den Tatbestand verwirklicht (unbewusste Fahrlässigkeit), oder den Erfolg zwar für möglich hält, aber pflichtwidrig darauf vertraut, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).