Zivilrecht · Definition

Grobe Fahrlässigkeit

§ 276 BGB

Was versteht man unter „Grobe Fahrlässigkeit“?

Besonders schwere Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, die schlechthin unentschuldbar ist. Abzugrenzen vom bedingten Vorsatz dadurch, dass beim groben Fahrlässigen der Erfolgseintritt zwar nicht gebilligt wird, aber die Sorgfaltsverletzung besonders gravierend ist.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 107/24Urteil vom 22.07.2025 · zu § 276 BGB

1. Zur grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht durch den Zahler im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BGB. 2. Ist der Schaden durch eine Überweisung eingetreten und hat der Zahlungsdienstleister für das Auslösen dieser Überweisung eine starke Kundenauthentifizierung gemäß § 1 Abs. 24 ZAG verlangt, ist sein Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 BGB gegen den Zahler nicht gemäß § 675v …

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BGH 3. Zivilsenat III ZR 105/22Urteil vom 09.11.2023 · zu § 276 BGB

Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte 1. Wer entgegen § 32 Abs. 1 KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG strafbar. Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB …

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BGH 9. Zivilsenat IX ZR 219/22Urteil vom 14.09.2023 · zu § 276 BGB

1. Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen. 2. Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine …

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Gesetzestext

§ 276 BGB · Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, d.h. schlechthin unentschuldbar gehandelt hat.

Verwandte Begriffe

FahrlässigkeitVorsatzWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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