Zivilrecht · Definition
Erfüllungsgehilfe
§ 278 BGB
Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Handelt der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners (nicht lediglich bei Gelegenheit), wird sein Verschulden dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet.
Klausurformel – so schreibst du es
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird.