Zivilrecht · Definition

Erfüllungsgehilfe

§ 278 BGB

Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Handelt der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners (nicht lediglich bei Gelegenheit), wird sein Verschulden dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet.

Klausurformel – so schreibst du es

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird.

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