Zivilrecht · Definition

Verrichtungsgehilfe

§ 831 BGB§ 278 BGB

Person, die in einer gewissen Abhängigkeit vom Geschäftsherrn eine von diesem übertragene Verrichtung ausübt. Abzugrenzen vom Erfüllungsgehilfen: Der Verrichtungsgehilfe haftet nach dem Deliktsrecht (§ 831 BGB), nicht nach § 278 BGB.

Wird geprüft in

Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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