Zivilrecht · Definition
Verrichtungsgehilfe
§ 831 BGB§ 278 BGB
Person, die in einer gewissen Abhängigkeit vom Geschäftsherrn eine von diesem übertragene Verrichtung ausübt. Abzugrenzen vom Erfüllungsgehilfen: Der Verrichtungsgehilfe haftet nach dem Deliktsrecht (§ 831 BGB), nicht nach § 278 BGB.