Zivilrecht · Deliktsrecht
Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831)
§ 831 BGB
Eigene (vermutete) Haftung des Geschäftsherrn für den durch seinen Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden.
Aufbau
- I. VerrichtungsgehilfeWeisungsabhängig in den Geschäftskreis eingegliedert (anders: selbständiger Unternehmer).
- II. Widerrechtliche Schädigung in Ausführung der VerrichtungObjektiv tatbestandsmäßige unerlaubte Handlung; nicht nur bei Gelegenheit.
- III. Kein Exkulpationsbeweis · § 831 Abs. 1 S. 2 BGBSorgfalt bei Auswahl/Überwachung; dezentralisierter Entlastungsbeweis.
- IV. Rechtsfolge: Schadensersatz · §§ 249 ff. BGB
Typische Klausurfehler
- Eigene Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden — keine Zurechnung fremden Verschuldens (anders § 278).
- § 278 nur bei bestehender Sonderverbindung; § 831 auch im rein deliktischen Bereich.