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Zivilrecht · Deliktsrecht

Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831)

§ 831 BGB

Eigene (vermutete) Haftung des Geschäftsherrn für den durch seinen Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden.

Aufbau

  1. I. VerrichtungsgehilfeWeisungsabhängig in den Geschäftskreis eingegliedert (anders: selbständiger Unternehmer).
  2. II. Widerrechtliche Schädigung in Ausführung der VerrichtungObjektiv tatbestandsmäßige unerlaubte Handlung; nicht nur bei Gelegenheit.
  3. III. Kein Exkulpationsbeweis · § 831 Abs. 1 S. 2 BGBSorgfalt bei Auswahl/Überwachung; dezentralisierter Entlastungsbeweis.
  4. IV. Rechtsfolge: Schadensersatz · §§ 249 ff. BGB

Typische Klausurfehler

  • Eigene Haftung für vermutetes Auswahl-/Überwachungsverschulden — keine Zurechnung fremden Verschuldens (anders § 278).
  • § 278 nur bei bestehender Sonderverbindung; § 831 auch im rein deliktischen Bereich.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata