Zivilrecht · Definition
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) – Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen
§ 278 BGB§ 831 BGB
Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird; auf Weisungsgebundenheit kommt es nicht an. Der Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) hingegen setzt Weisungsgebundenheit voraus. Daher kann ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe, nicht aber Verrichtungsgehilfe sein.