Zivilrecht · Definition
Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB)
§ 831 BGB
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist. Selbständige Unternehmer (z.B. Handwerker) sind keine Verrichtungsgehilfen, da sie nicht weisungsabhängig tätig werden.
Klausurformel – so schreibst du es
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn tätig wird und dabei dessen Weisungen unterliegt (Abgrenzung zum selbständigen Unternehmer).