Zivilrecht · Definition

Deliktsunfähigkeit

§ 827 BGB§ 828 Abs. 1 BGB

Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 827 BGB) oder das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 828 Abs. 1 BGB), sind deliktsunfähig und können nicht für unerlaubte Handlungen haften.

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