Zivilrecht · Definition
Deliktsunfähigkeit
§ 827 BGB§ 828 Abs. 1 BGB
Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 827 BGB) oder das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 828 Abs. 1 BGB), sind deliktsunfähig und können nicht für unerlaubte Handlungen haften.