Zivilrecht · Definition

Billigkeitshaftung

§ 829 BGB

Was versteht man unter „Billigkeitshaftung“?

Ausnahmsweise Haftung Deliktsunfähiger nach § 829 BGB, wenn von einem aufsichtspflichtigen Dritten kein Ersatz erlangt werden kann und die Billigkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten eine Schadloshaltung erfordert.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 829 BGB · Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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