Zivilrecht · Definition
Billigkeitshaftung
§ 829 BGB
Ausnahmsweise Haftung Deliktsunfähiger nach § 829 BGB, wenn von einem aufsichtspflichtigen Dritten kein Ersatz erlangt werden kann und die Billigkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten eine Schadloshaltung erfordert.