Zivilrecht · Definition

Billigkeitshaftung

§ 829 BGB

Ausnahmsweise Haftung Deliktsunfähiger nach § 829 BGB, wenn von einem aufsichtspflichtigen Dritten kein Ersatz erlangt werden kann und die Billigkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Beteiligten eine Schadloshaltung erfordert.

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